"Unfassbar!"

Wiener besucht Kaffeehaus, muss dafür 180 Euro brennen

Ein Wiener ärgerte sich unlängst über eine Parkstrafe, die er absolut nicht nachvollziehen kann. Dabei wollte er nur doch nur einen Kaffee genießen.

Stefan Pscheider
Wiener besucht Kaffeehaus, muss dafür 180 Euro brennen
Die Forderung von 180 Euro verstand der Wiener absolut nicht.
Leserreporter

An einem Sonntag im November besuchte der Wiener Peter (Name geändert) gemeinsam mit seiner Frau ein Marktzentrum in Wien-Simmering, um dort ein Café aufzusuchen. "Es war ungefähr 15 Minuten vor 15.00 Uhr. Wir stellten unser Fahrzeug auf dem Parkplatz ab und machten uns auf den Weg dorthin", erzählte der 56-Jährige. Doch im Lokal angekommen wies man ihn darauf hin, dass dieses bereits in wenigen Minuten schließen würde. Ebenso waren die Öffnungszeiten an der Tür angebracht: Für einen Kaffee blieb daher nicht mehr genug Zeit. Das Pärchen musste also wieder den Nachhauseweg antreten.

Ein paar Tage später erhielt der Mann aus Simmering allerdings Post von T-1, der zuständigen Parkraumüberwachung. Das Unternehmen forderte 180 Euro, weil er um 14.46 Uhr an jenem Sonntag im 11. Bezirk rechtswidrig geparkt haben soll. "Das ist einfach unfassbar! Das Café hat doch bis 15.00 Uhr geöffnet? Wofür haben die mich eigentlich abgestraft? Ich wollte dort ja etwas konsumieren. Das ist pure Abzocke!", ärgert er sich.

"Das ist lediglich eine Schutzbehauptung"

Auf "Heute"-Anfrage äußert sich T-1 wie folgt: "Dass die Herrschaften das Café aufsuchen wollten, ist lediglich eine Schutzbehauptung und entspricht nicht den Tatsachen. Das Parkieren erfolgte zum Zweck eines Treffens mit Personen eines anderen Fahrzeuges. Das Auto war nicht im Nahbereich des Bistros abgestellt, sondern an einem weit entfernten Stellplatz. Das Lokal hatte an diesem Tag bis 17.00 Uhr geöffnet".

Der Betroffene bleibt bei seiner Aussage, genauso wie das Unternehmen. Laut einem Schild an der Eingangstür hat das Café an Sonntagen allerdings bis 15.00 Uhr geöffnet. "Vergleichsweise Unternehmungen, welche die gleiche Dienstleistung anbieten, fordern einen Betrag bis zu € 390,--. Diese Abmahnung stellt ein Angebot für einen außergerichtlichen Vergleich dar." so T-1. Sollte der Wiener somit den geforderten Betrag nicht in der vorgegebenen Frist einbezahlt haben, folgt eine Besitzstörungsklage: "Diese ist mit wesentlich höheren Kosten um die 500 bis 600 € verbunden."

Trotz der Tatsache, dass sich der Kaffeeliebhaber keiner Schuld bewusst ist, gab er schließlich nach: "Auf Anraten des ARBÖ bezahlte ich die 180  Euro. In Zukunft werde ich den Parkplatz in der Gadnergasse allerdings meiden. Ich habe einfach genug!".

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