Tote Bäume sind geschützt

Wiener will tote Bäume fällen – nun drohen Konsequenzen

Wer in Wien einen abgestorbenen Baum fällen will, muss aufpassen. Denn auch tote Bäume können unter das Wiener Baumschutzgesetz fallen.
Wien Heute
01.09.2026, 08:27
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Ein jahrelanger Rechtsstreit um zwei abgestorbene Bäume in einem Wiener Garten hat nun den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigt. Konkret ging es um eine Birke mit rund 90 Zentimetern Stammumfang und eine wilde Kirsche mit etwa 48 Zentimetern.

Der Eigentümer hatte bereits im September 2020 bei der Stadt Wien um eine Bewilligung zur Fällung angesucht. Die Stadt erlaubte die Entfernung, schrieb allerdings zwei Ersatzpflanzungen vor, wie die "Presse" als Erstes berichtete. Später wollte der Eigentümer stattdessen eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Die entsprechenden Anträge wurden vom Magistrat zurückgewiesen.

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Verwaltungsgericht hob Bescheid auf

Der Fall landete beim Verwaltungsgericht Wien – und nahm dort eine überraschende Wendung. Das Gericht hob 2023 den ursprünglichen Bescheid auf. Seine Argumentation: Abgestorbene Bäume würden gar nicht unter das Wiener Baumschutzgesetz fallen. Damit brauche es weder eine Bewilligung für die Entfernung noch eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe.

Der Magistrat der Stadt Wien zog dagegen vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Dieser stellte laut "Presse" in seiner Entscheidung vom 16. Juni nun grundsätzlich klar, dass auch abgestorbene Bäume vom Wiener Baumschutzgesetz erfasst werden.

Tote Bäume können unter Baumschutzgesetz fallen

Entscheidend ist der Wortlaut des Gesetzes. Geschützt sind grundsätzlich alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen lebenden und abgestorbenen Bäumen.

Auch bei den ausdrücklich genannten Ausnahmen im Wiener Baumschutzgesetz tauchen abgestorbene Bäume nicht auf. Nach Ansicht des VwGH spricht zudem die Bestimmung über Bäume, die ihre "physiologische Altersgrenze" überschritten haben, dafür, dass der Gesetzgeber auch tote Bäume erfassen wollte. Damit ist klar: Ein abgestorbener Baum ist in Wien nicht allein deshalb vom Baumschutz ausgenommen, weil er bereits tot ist.

Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgabe

Den konkreten Fall entschied der VwGH allerdings aus einem anderen Grund. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich einen Bescheid aufgehoben, gegen den überhaupt keine Beschwerde erhoben worden war. Damit war das Verwaltungsgericht für diese Entscheidung gar nicht zuständig. Der VwGH hob dessen Erkenntnis deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auf.

Grundsätzlich gilt in Wien: Geschützte Bäume dürfen erst nach einer Bewilligung des zuständigen Magistratischen Bezirksamtes gefällt werden. Wird die Entfernung genehmigt, sind in der Regel Ersatzpflanzungen vorgeschrieben. Pro angefangenen 15 Zentimetern Stammumfang des entfernten Baumes ist ein entsprechender Ersatzbaum zu pflanzen. Können vorgeschriebene Ersatzbäume nicht gepflanzt werden, wird eine Ausgleichsabgabe fällig – derzeit 5.000 Euro pro nicht gepflanztem Ersatzbaum.

Strafen von bis zu 70.000 Euro

Wer einen geschützten Baum trotzdem ohne die erforderliche Bewilligung fällt oder fällen lässt, riskiert eine saftige Strafe. Nach dem derzeit geltenden Wiener Baumschutzgesetz handelt es sich dabei grundsätzlich um eine Verwaltungsübertretung. Dafür sieht das Gesetz Geldstrafen von 1.000 bis zu 70.000 Euro vor.

{title && {title} } red, {title && {title} } 01.09.2026, 08:27