Nicht zum ersten Mal fuhr Jasmin S. (Name geändert) im Mai für einen Einkauf in die Triester Straße 64 (Wien-Favoriten) und parkte dort auf einem Parkplatz vor den Supermarkt-Filialen. "Ich habe kurz etwas besorgt und bin wieder gefahren", erinnert sie sich.
Vier Monate später dann der Schock: In der Post fand die Wienerin einen Anwaltsbrief. Sie habe die Parkfläche "widerrechtlich genutzt" und müsse 120 Euro zahlen – das Vorgehen soll mit Aufnahmen dokumentiert sein. Sollte sie nicht zahlen, erwarte sie eine Klage.
Jasmin S. versteht die Welt nicht mehr: "Ich habe im Supermarkt mit Karte bezahlt, Gott sei Dank. Also kann ich nachweisen, dass ich nur 15 Minuten nach dem Parken tatsächlich an der Kassa war (die Unterlagen liegen "Heute" vor, der Einkauf im Diskonter ist belegt, lediglich die konkrete Filiale ist nicht verzeichnet)." Sie sei dabei aufgenommen worden, als sie Richtung Wienerberg City gegangen sei: "Ich fahre nie mit dem Lift zum Supermarkt, sondern gehe außen rum. Ich war aber dort", rechtfertigt sie sich.
Skurril: Kurz darauf hätten ihre Nachbarn den gleichen Brief bekommen, so die Pensionistin. "Die haben leider keine Rechnung mehr. Ganz ehrlich, wer behält eine Supermarkt-Rechnung über Monate auf?" Für die verärgerte Wienerin gibt es keine Grundlage für eine Klage: "Das ist eine Frechheit und einfach nur Abzocke. Man sollte sich dagegen wehren!"
Auf Anfrage beim zuständigen Anwalt heißt es, dass sich Jasmin S. nach dem Parken in Richtung Wienerberg City begeben habe: "Auf dem gegenständlichen Privatparkplatz befinden sich mehrere deutlich sichtbare Hinweisschilder, auf denen die Nutzungsbedingungen angeführt sind. Die Parkfläche steht ausschließlich Kunden der am Areal befindlichen Geschäfte und Lokale und nur für die Dauer des jeweiligen Einkaufs bzw. der Konsumation, längstens jedoch für zwei Stunden, zur Verfügung." Auch die Strafe sei ausgewiesen.
"Dass zu einem anderen Zeitpunkt am selben Tag ein Einkauf bei einem der am Areal befindlichen Geschäfte erfolgt sein mag und hierfür eine Bankomatabbuchung vorgelegt werden kann, ändert nichts daran, dass die Parkfläche während eines Aufenthalts außerhalb des dafür vorgesehenen Kundenareals nicht bestimmungsgemäß genutzt werden darf." Gegenstand der Forderung sei nicht die Behauptung, die Dame habe an diesem Tag keinen Einkauf getätigt, sondern die "dokumentierte widmungswidrige Nutzung der Kundenparkfläche".
Der ÖAMTC bietet Mitgliedern kostenlose Rechtsberatung in Fällen wie diesen an. Aktuell würden Anwälte – wie im Fall von Jasmin S. – vermehrt auf Vertragsstrafen setzen, weil Besitzstörungsklagen nicht mehr so lukrativ seien, erklärt Matthias Nagler von den ÖAMTC-Rechtsdiensten. "Unsere Interventionen haben hier scheinbar Früchte getragen." Klagen seien hier jedoch schwieriger.
Grundsätzlich müsse man sich vier Fragen stellen, so der Experte. "Ist generell ein Vertrag zustande gekommen, mit wem wurde er geschlossen, wurde er überhaupt gültig vereinbart und ist die Strafe an sich gerechtfertigt?" Diese könnte zweifelhaft sein. Wichtig sei in diesem Fall, den Einkauf zu belegen. Habe man sich nichts zu schulden kommen lassen, könne man es auch "darauf ankommen lassen." Er sehe hier keine Grundlage für eine Vertragsstrafe, es müsse aber natürlich in der Rechtsberatung jeder Fall individuell beurteilt werden.
Der Anwalt von Jasmin S., Dieter Kindel, beurteilt die Lage wie folgt: "Meiner Einschätzung und Meinung nach dürfte hier höchstwahrscheinlich systematisch vorgegangen werden, wobei fachliche Einwände wie vorhandene Rechnungen und die Zusage diese zu übermitteln ignoriert werden und die Durchführung von Klagen angedroht wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass meine Klientin den Prozess gewinnt, schätze ich hoch ein." Jasmin S. hat die Strafe nicht bezahlt – sie wartet nun auf eine mögliche Klage.