Darf man in Wien beim Pimpern nicht mehr Pumpern? Die Standard-Antwort der Juristen findet auch hier Anwendung: Es kommt drauf an. Was also genau in Wien zu welchen Uhrzeiten beim Geschlechtsverkehr in Mehrparteienhäusern zu beachten ist, hat das Landesverwaltungsgericht Wien in einem neuen Erkenntnis festgestellt, das jetzt im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar ist.
Demnach müssen Mieter von 6 bis 22 Uhr die Wahrnehmung des mit der Durchführung eines Geschlechtsaktes verbundenes Stöhnen und Pumpern in einem üblichen Ausmaß hinnehmen. Aber: "In der Nachtzeit ist diesbezüglich ein strengerer Maßstab anzulegen und beim etwaigen Vollzug des Geschlechtsverkehrs größere Zurückhaltung hinsichtlich eines etwaigen Stöhnens und Pumperns angebracht."
Wenn sich die Störung über Stunden hinzieht, gar vom Morgen bis in den Nachmittag oder vom Nachmittag bis in den Abend dauert, sei sie wiederum "ungebührlich". Für lauten Geschlechtsverkehr gibt es folglich eine "unpassende Zeit während der Nachtruhe".
Auslöser war ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die arbeitslose Frau A. B. In Sage und Schreibe 19 Fällen wurde ihr vorgeworfen, durch "Stöhnen und Pumpern" in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt zu haben – und das über Stunden, manchmal vormittags, manchmal bis spät in die Nacht. Die Polizei kam, strafte die Frau ab, diese legte Beschwerde ein.
Vor Gericht gab sie an, von der Nachbarin, die auch als Zeugin auftritt, andauernd beschimpft zu werden. Die Geräusche stammen jedenfalls nicht von ihr, das könne sie "auf den Koran schwören". Bei den Männerbesuchen handele es sich um Verwandte.
Widerlegen wollte das die Zeugin mit Tonaufnahmen, die per Musikbox abgespielt wurden. Das Gehör des Richters hat "altersbedingt schon etwas nachgelassen", der Schriftführer konnte entsprechende Geräusche aber hören. Informationen über die übrigen Nebenmieter sollten darlegen, dass Frau A.B. die Einzige sein könne, aus deren Wohnung die Geräusche kommen.
Zu diesem Schluss kommt auch das Gericht nach Abschluss des Beweisverfahrens. Andere Verursacher können demnach "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden.
Im konkreten Fall kam Frau A. B. mit einem blauen Auge davon. Im Verfahren konnte nicht ausreichend bewiesen werden, dass die Intensität und Dauer der Geräusche die Schwelle des ungebührlichen Lärms überschreiten. Das Straferkenntnis der Polizei wurde deshalb behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Oder wie es im Entscheidungstext heißt: "Die Ungebührlichkeit der Lärmerregung wäre erst dann gegeben und ausreichend angelastet, wenn der Beschwerdeführerin in der Tatanlastung die ungebührliche Dauer oder – unter Zusammenfassung zu jeweils einem Delikt – die ungebührliche Frequenz des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs angelastet worden wäre."