Für den früheren ÖVP-Klubobmann August Wöginger gibt es vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) einen Rückschlag. Seine Beschwerde gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Linzer "Postenschacher-Prozess" blieb erfolglos.
Wöginger hatte die Erneuerung des Strafverfahrens beantragt. Er argumentierte, durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein. Der OGH wies die Beschwerde jedoch zurück. Die Entscheidung wurde inzwischen auch im Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlicht.
Konkret störte sich Wöginger daran, dass die Staatsanwaltschaft einer Diversion zunächst zugestimmt, später jedoch Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt hatte. Zudem machte er geltend, keine Möglichkeit erhalten zu haben, zu dieser Beschwerde Stellung zu nehmen.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Nach Ansicht des Höchstgerichts war die ursprüngliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht bindend. Eine allfällige Verletzung von Grundrechten könne außerdem noch im Rahmen einer Anfechtung des Urteils geltend gemacht werden.
Anfang Mai war Wöginger gemeinsam mit zwei Finanzbeamten in erster Instanz wegen Amtsmissbrauchs zu sieben Monaten bedingter Freiheitsstrafe sowie zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Sowohl Wöginger und die beiden weiteren Angeklagten als auch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) haben Rechtsmittel eingelegt. Über diese hat der OGH noch nicht entschieden.