Eine Polizeiaktion rund um eine Kundgebung am Wiener Heldenplatz hat ein juristisches Nachspiel. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien aufgehoben. Der Veranstalter sei in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.
Wie die "Presse" als Erstes berichtete, war der Ausgangspunkt eine Kundgebung am 30. November 2024. Der Beschwerdeführer hatte am Heldenplatz eine Standkundgebung zum Thema "Frieden und Neutralität" angemeldet. Sie sollte von 12 bis 14 Uhr dauern und wurde kurz vor 14 Uhr beendet.
Danach wurde es allerdings schwierig, den Heldenplatz zu verlassen. Laut den Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren mehrere Ausgänge mit Gittern abgesperrt, die teilweise mit Fahrradschlössern verbunden waren. Hinter den Absperrungen standen demnach unter anderem Polizeikräfte mit Hunden.
Der Veranstalter gab an, dass ihm Teilnehmer gegen 14.15 Uhr erzählt hätten, 400 bis 500 Menschen sei zuvor der Zutritt zum Heldenplatz verweigert worden. Als er selbst nach einem Ausgang suchte, habe er die Absperrungen entdeckt.
Diese waren im Halbkreis Zäune aufgestellt und ebenfalls mit Fahrradschlössern verbunden. Dahinter waren zwei Wasserwerfer und eine Einsatzgruppe mit Hunden platziert. Auf Nachfrage, warum die Teilnehmer nicht hinausdurften, sagten die Polizeibeamten: "Wir handeln auf Befehl, wir kommen aus Kärnten."
Allerdings gab es einen Nebenausgang beim Denkmal der Exekutive, über den der Platz verlassen werden konnte. Diesen hatte der Veranstalter aber nicht gesehen bzw. nicht genommen.
Genau dieser Nebenausgang spielte im ersten Verfahren eine entscheidende Rolle. Das Verwaltungsgericht Wien argumentierte, es sei auch einem ortsunkundigen Teilnehmer zumutbar, sämtliche möglichen Ausgänge des Heldenplatzes zu suchen.
Weil der Platz über diesen Ausgang verlassen werden konnte, sah das Gericht keine entsprechende Beschränkung der Bewegungsfreiheit und wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Der Veranstalter zog daraufhin vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH) – und hatte Erfolg.
Der VfGH stellt klar: Wird das Verlassen eines Platzes durch Polizisten oder technische Sperren gezielt und über längere Zeit verhindert, kann das unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, so die "Presse".
Daran ändere auch ein offener Nebenausgang nicht zwingend etwas – insbesondere dann, wenn dieser angesichts der Größe des Platzes, der vielen Menschen und fehlender Hinweise durch die Polizei nicht ohne Weiteres zu finden war. Im konkreten Fall sah der VfGH in der nicht bloß kurzfristigen Verhinderung, den Heldenplatz zu verlassen, einen solchen Akt.
Die Entscheidung geht aber noch weiter. Nach Ansicht des VfGH betrifft die Versammlungsfreiheit eines Veranstalters auch den Zugang potenzieller Teilnehmer zu seiner Kundgebung. Wird Menschen gezielt der Zutritt zu einer rechtmäßig stattfindenden Versammlung verwehrt, kann dies auch die Rechte des Veranstalters verletzen.
Ob die Polizei tatsächlich gezielt Menschen von der Kundgebung fernhielt und ob dafür eine Rechtsgrundlage bestand, muss nun allerdings erst das Verwaltungsgericht Wien prüfen. Auch bei den Absperrungen nach Ende der Kundgebung muss geklärt werden, ob diese auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhten und verhältnismäßig waren. Der VfGH hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher auf. Der Bund muss dem Beschwerdeführer außerdem Prozesskosten in Höhe von 3.484 Euro ersetzen.