Ein ungarischer Bauunternehmer ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Unterentlohnung eines Arbeiters bestraft worden. Die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde abgewiesen.
Der Mann war zum Zeitpunkt des Vorfalls Geschäftsführer einer ungarischen Baufirma, die Arbeiter nach Österreich entsendet. Das Gericht stellte fest, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer für die korrekte Bezahlung der Arbeitnehmer zuständig war.
Der Fall betrifft einen Arbeitnehmer, der im März 2024 für rund zwei Wochen auf einer Baustelle in Niederösterreich eingesetzt war. Insgesamt arbeitete der Mann dort 41,5 Stunden.
Die Firma hatte den Arbeiter als einfachen Hilfsarbeiter eingestuft und entsprechend bezahlt. Grundlage dafür war ein Stundenlohn von 13,48 Euro laut Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe.
Nach Ansicht des Gerichts war diese Einstufung jedoch falsch. Der Arbeiter führte auf der Baustelle überwiegend sogenannte Flämmarbeiten durch – also Tätigkeiten beim Verschweißen von Bitumenbahnen. Solche Arbeiten gelten laut Kollektivvertrag als qualifiziertere Tätigkeit. Deshalb hätte der Mann als "angelernter Arbeiter" eingestuft werden müssen.
In dieser Kategorie hätte ihm ein Stundenlohn von 15,02 Euro zugestanden. Auch das anteilige Weihnachtsgeld hätte entsprechend höher berechnet werden müssen.
Tatsächlich erhielt der Arbeitnehmer insgesamt 606,02 Euro brutto für den Zeitraum. Laut Gericht hätten ihm jedoch 683,25 Euro zugestanden. Damit lag eine Unterentlohnung von 77,23 Euro vor. Prozentuell entspricht das rund 11,3 Prozent weniger Lohn als gesetzlich vorgesehen.
Der Geschäftsführer argumentierte, der Arbeiter habe hauptsächlich Hilfsarbeiten verrichtet. Außerdem sei es wegen Sprachproblemen zu Missverständnissen bei der Befragung gekommen. Das Gericht folgte dieser Darstellung jedoch nicht. In einem Baustellenprotokoll hatte der Arbeitnehmer selbst angegeben, überwiegend Flämmarbeiten zu verrichten.
Zusätzlich bestätigte ein Prüfer der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, den Mann bei solchen Arbeiten gesehen zu haben. Daher hielt das Gericht die ursprünglichen Angaben für glaubwürdig. Auch das Argument des Geschäftsführers, er könne nicht kontrollieren, welche Tätigkeiten seine Mitarbeiter tatsächlich ausführen, ließ das Gericht nicht gelten. Unternehmen müssten wirksame Kontrollsysteme einrichten, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro wurde daher bestätigt. Zusätzlich muss der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 400 Euro tragen. Eine weitere Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist laut Gericht nicht zulässig.