Sozialbetrug

AMS betrogen! Mann lebte im Ausland, kassierte in NÖ

Ein Bauarbeiter bezog in Tulln Arbeitslosengeld, lebte aber großteils in Polen. Jetzt stand der 44-Jährige vor Gericht.
Österreich Heute
09.05.2026, 10:51
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Ein 44-jähriger Bauarbeiter musste sich am Landesgericht St. Pölten wegen Betrugs verantworten. Der Pole hatte über den Winter seinen Job verloren und Arbeitslosengeld bezogen. Das Problem: Laut eigenen Angaben hielt sich der Mann während dieser Zeit zu rund 70 Prozent in seiner Heimat Polen auf.

Nach Österreich kam der 44-Jährige offenbar nur, um seine Kontrolltermine beim AMS in Tulln wahrzunehmen, das berichten die NÖN. Genau das wurde ihm nun zum Verhängnis. Denn wer Arbeitslosengeld beziehen will, muss sich regelmäßig in Österreich aufhalten. Auslandsaufenthalte müssen dem AMS gemeldet werden – während dieser Zeit gibt es kein Geld.

Zunächst war von einem Schaden von rund 7.600 Euro die Rede. Vor Gericht stellte sich aber heraus, dass die tatsächliche Summe bei etwa 4.900 Euro lag, so sdie NÖN. Das machte juristisch einen großen Unterschied: Statt "schwerem Betrug" blieb am Ende nur mehr der Tatbestand des Betrugs übrig.

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Geld zurückzahlen plus Strafe

Der bisher unbescholtene Bauarbeiter zeigte sich geständig und einsichtig. Weil er auch bereit ist, den Schaden zurückzuzahlen, schlug der Richter eine Diversion vor. Alle Beteiligten stimmten zu. Der 44-Jährige muss dem AMS den Schaden ersetzen und zusätzlich 3.000 Euro Geldbuße zahlen.

Mitangeklagt waren auch eine 58-jährige Buchhalterin mit polnischen Wurzeln sowie ihr 28-jähriger Sohn. Die Frau hatte dem Bauarbeiter beim Antrag geholfen und als Dolmetscherin fungiert. Dafür erhielt sie laut Prozess 30 Euro.

Die beiden konnten laut Gericht glaubhaft darlegen, nichts von den falschen Angaben des Bauarbeiters gewusst zu haben. Für Mutter und Sohn gab es deshalb Freisprüche.

Für Diskussionen sorgten aber die vielen Meldungen an den Wohnadressen der beiden: In der 75-Quadratmeter-Wohnung des Sohnes sollen zeitweise bis zu 14 Polen gemeldet gewesen sein, im Haus der Mutter bis zu elf. Ob es sich dabei um Scheinanmeldungen handelt, muss laut Richter aber gegebenenfalls das Verwaltungsgericht prüfen.

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