Mehrere Jahre lang

AMS zahlte arbeitslosen Menschen zu wenig Geld

Eine Linzerin erhielt täglich 21,09 Euro Arbeitslosengeld. Sie wehrte sich gegen die Berechnung des AMS und bekam recht. Was das jetzt bedeutet.
24.10.2026, 10:00
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Rund 20 Euro mehr im Monat: Um diesen Betrag kämpfte eine Frau aus Oberösterreich jahrelang gegen das Arbeitsmarktservice (AMS). Die Linzerin war überzeugt, dass ihr Arbeitslosengeld zu niedrig berechnet worden war.

Nachdem sie vor Gericht zunächst gescheitert war, bekam sie nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) recht. Das Urteil könnte auch für andere Arbeitslose mit geringem Einkommen von Bedeutung sein.

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AMS zahlte täglich 21,09 Euro

Die Frau hatte von April 2019 bis Jänner 2020 als Angestellte gearbeitet. Ihr monatliches Bruttogehalt lag bei 1.123,86 Euro. Dazu kamen anteilige Sonderzahlungen von 187,30 Euro pro Monat. Auch 2021 war sie mehrere Monate beschäftigt.

Ab dem 2. Jänner 2022 bezog sie Arbeitslosengeld. Das AMS errechnete einen täglichen Anspruch von 21,09 Euro. Auf 30 Tage gerechnet waren das 632,70 Euro.

Doch die Linzerin zweifelte an der Höhe der Leistung. Sie vermutete, dass bei der Berechnung zu hohe Sozialversicherungsbeiträge von ihrem früheren Einkommen abgezogen worden waren.

Drei Prozent zu viel berücksichtigt

Im Mittelpunkt des Streits stand der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer mit besonders niedrigem Einkommen müssen dafür weniger oder gar nichts bezahlen.

Aufgrund ihres damaligen Verdienstes hätte bei der Frau kein Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden dürfen.

Das AMS verwendete bei der Berechnung allerdings den regulären Beitragssatz von drei Prozent. Dadurch wurden beim laufenden Bruttogehalt Sozialabgaben von 18,12 Prozent und bei den Sonderzahlungen 17,12 Prozent angesetzt.

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Nach Auffassung der Betroffenen hätten die Abzüge lediglich 15,12 beziehungsweise 14,12 Prozent betragen dürfen. Die Folge: Ihr Arbeitslosengeld fiel nach ihrer Berechnung zu niedrig aus. Laut einem Bericht der "Presse" ging es um rund 20 Euro monatlich.

Erstes Gericht gab dem AMS recht

Die Frau ging gegen den Bescheid vor, hatte damit aber zunächst keinen Erfolg. Im Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Berechnung des AMS. Es argumentierte, dass für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes eine pauschalierte Durchschnittsberechnung vorgesehen sei.

Die niedrigeren Versicherungsbeiträge für Menschen mit geringem Einkommen müssten deshalb nicht gesondert berücksichtigt werden. Die Linzerin akzeptierte diese Entscheidung nicht und wandte sich mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Höchstgericht hebt Entscheidung auf

Am 3. Juli 2026 entschied der VwGH zugunsten der Frau. Die Richter hoben die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Der entscheidende Punkt: Auch reduzierte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden.

Das Arbeitslosengeld soll sich möglichst am tatsächlichen Nettoeinkommen orientieren. Die niedrigeren Beitragssätze einzurechnen, sei laut Höchstgericht auch kein besonderer Verwaltungsaufwand, sondern ein einfacher Rechenschritt.

Damit hatte das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlichen Vorgaben falsch ausgelegt.

Auch andere Arbeitslose könnten betroffen sein

Das Erkenntnis hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Denn auch bei anderen Menschen mit niedrigem Einkommen darf bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht automatisch der volle Beitrag zur Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden.

Ob Betroffene eine Neuberechnung verlangen können, hängt allerdings vom jeweiligen Fall und den geltenden Rechtsmittelfristen ab. Eine automatische Korrektur sämtlicher früherer AMS-Berechnungen ergibt sich aus dem Urteil nicht.

Bund muss über 1.300 Euro zahlen

Wie viel Arbeitslosengeld der Linzerin tatsächlich zusteht, muss nun unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des VwGH neu beurteilt werden.

Fest steht bereits eine weitere finanzielle Folge: Der Bund muss der Frau 1.346,40 Euro an Verfahrenskosten ersetzen.

Damit hat sich der jahrelange Rechtsstreit für die Oberösterreicherin zumindest vor dem Höchstgericht ausgezahlt. Die endgültige Höhe ihres Arbeitslosengeldes ist aber noch offen.

wil, 24.10.2026, 10:00