Als Nichtraucher können einem die Nebelschwaden des qualmenden Gegenübers schon auf die Nerven gehen – abgesehen vom Passivrauchen, das genauso schädlich ist, wie selbst zu rauchen. Was aber tun, wenn man nicht so wirklich ausweichen kann und die Nachbarn die Qualmer sind? Wohl kaum eine Partei würde deshalb ausziehen.
Wenn persönliche Gespräche und die Involvierung der Hausverwaltung nichts an der Situation ändern, bleibt nur noch der Rechtsweg. Aber kann einem das Gericht das Rauchen auf dem eigenen Balkon tatsächlich verbieten?
Im konkreten Fall klagten zwei Nichtraucher in Hollabrunn gegen eine GmbH, die das Nachbarhaus mit mehreren rauchenden Mietern verwaltet. Sie forderten Rauchverbote zu bestimmten Zeiten auf Balkon, Terrasse und im Garten. Während der Oberste Gerichtshof (OGH) im Jahr 2016 in einem Wiener Präzedenzfall Rauchzeiten tatsächlich eingeschränkt hatte, entschieden die Vorinstanzen in Niederösterreich gegen die Kläger – und auch der OGH folgte nun.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) ist die höchste Instanz in Zivil- und Strafsachen mit Sitz in Wien. Der OGH ist die letzte richterliche Instanz, das heißt, gegen seine Entscheidungen kann kein weiterer innerstaatlicher Rechtszug mehr eingelegt werden.
Grund: Die Belastung durch Zigarettenrauch lag im Hollabrunner Fall bei weniger als 88 Stunden pro Jahr, im Schnitt nur 15 Minuten täglich – und damit weit unter der massiven Beeinträchtigung des Wiener Falls, wo ein Nachbar bis zu fünfeinhalb Stunden täglich Rauch ausgesetzt war.
Zum Vergleich: Der deutsche Bundesgerichtshof erkennt bereits kurzen, deutlich wahrnehmbaren Zigarettenrauch als unzumutbare Störung an.
Der OGH stellte klar: Rauchen am Balkon sei nicht generell ortsunüblich oder unzumutbar. Entscheidend seien Intensität, Dauer und die Lage der Wohnungen. Ergebnis: Die Nichtraucher blieben ohne Erfolg.