Wer bekommt den gemeinsamen Hund nach einer Trennung? Diese Frage beschäftigt die deutsche Justiz schon fast zwei Jahre lang. Im konkreten Fall streitet ein unverheiratetes Ex-Paar um seine gemeinsam angeschaffte Berner-Sennenhündin.
Das Amtsgericht Lahnstein stellte am 3. September 2024 zunächst fest, dass beide Miteigentümer sind, und ordnete ein Wechselmodell an: Alle vier Wochen sollte der Mann die Hündin zu seiner Ex-Partnerin bringen und sie zwei Wochen später wieder abholen.
Das Landgericht Koblenz änderte die Entscheidung am 10. Juni 2025 in zweiter Instanz. Der Fall wurde nun, im August 2026, der Öffentlichkeit mitgeteilt. Weil die Ex-Partner die Eigentümergemeinschaft auflösen wollen, könne ein dauerhaftes Wechselmodell nicht angeordnet werden. Die entsprechenden Regeln für Ehepaare seien auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht übertragbar.
Eine Teilung des gemeinsamen Eigentums ist bei einem Hund naturgemäß unmöglich. Zwar sind Tiere nach deutschem Recht keine Sachen, grundsätzlich gelten für sie aber die entsprechenden Vorschriften.
Die Konsequenz: Die Hündin soll versteigert werden - allerdings nicht an einen Fremden. Ausschließlich die beiden Ex-Partner sollen gegeneinander bieten. Wer das höchste Gebot abgibt, wird Alleineigentümer.
Besonders kurios: Beantragt hatte die Versteigerung keiner der beiden. Sie ergibt sich laut Gericht aus den gesetzlichen Regeln zur Aufhebung des gemeinsamen Eigentums. Auch die starke emotionale Bindung an die Hündin ändere daran nichts.
Für eine endgültige Trennung spricht laut Gericht zudem das Tierwohl. Die Ex-Partner seien derart zerstritten, dass die Hündin bei regelmäßigen Übergaben ihre Spannungen wahrnehmen könnte.
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Eine der Parteien legte Revision gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil ein. Damit landet der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der höchsten Instanz in deutschen Zivilverfahren.