Wer sein Testament selbst verfasst, sollte bei der Unterschrift besonders vorsichtig sein. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt, dass eine bloße Wellenlinie nicht ausreicht – selbst wenn klar ist, dass sie vom Erblasser stammt.
Im konkreten Fall hatte ein verwitweter Mann elf gültige Testamente mit ordentlicher Unterschrift erstellt. Dann setzte er ein zwölftes Dokument auf, in dem er alle früheren Testamente widerrufen wollte – allerdings mit einem krakeligen, wellenförmigen Gebilde als Unterschrift.
Das reichte nicht, wie "Chip" unter Berufung auf die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins meldet. Der Sohn, der sich als gesetzlicher Alleinerbe sah, ging leer aus.
Eine Unterschrift muss laut Gericht aus Buchstaben einer gebräuchlichen Schrift bestehen. Sie muss weder lesbar sein noch den Vornamen enthalten.
Auch Ähnlichkeit zu früheren Unterschriften ist nicht erforderlich. Entscheidend ist aber: Ein Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das gilt auch dann, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser es selbst verfasst hat.
Wer ein Testament ohne Notar aufsetzt, muss es vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ein notarielles Testament kann zwar durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden – aber nur, wenn dieses alle Formvorschriften erfüllt.