Stundenlange Wartezeiten, gestrichene Verbindungen und überfüllte Terminals: Flugausfälle gehören für viele Reisende in Europa zum Alltag. Klar ist: Airlines müssen Passagiere in solchen Fällen versorgen. Doch was genau unter "Verpflegung" fällt, sorgt regelmäßig für Diskussionen – insbesondere bei alkoholischen Getränken.
Ein aktuelles Urteil bringt nun mehr Klarheit, wo die Grenzen liegen.
Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere bei erheblichen Verspätungen oder Annullierungen Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke. Alternativ können sie sich selbst versorgen und die Kosten später einfordern.
Doch dieser Anspruch ist nicht unbegrenzt: Entscheidend ist, ob die Ausgaben als "angemessen" gelten.
Ein Urteil des Amtsgerichts Köln zeigt nun, dass auch Alkohol unter bestimmten Umständen erstattet werden kann. In dem verhandelten Fall hatte eine Familie nach einem Flugausfall über zwei Tage hinweg unter anderem Bier, Radler und Wein konsumiert – und die Kosten zurückgefordert.
Das Gericht gab ihnen teilweise recht: Diese Getränke seien erstattungsfähig, solange sie in einem moderaten Rahmen konsumiert werden. Begründung: Auch alkoholische Getränke können zur Flüssigkeitsversorgung beitragen, sofern sie nicht übermäßig konsumiert werden.
Konkret wurden Bier und Wein anerkannt – ein Signal, dass Gerichte den Begriff "Erfrischungen" nicht strikt alkoholfrei auslegen.
Anders entschied das Gericht bei Spirituosen. Ausgaben für Schnaps wurden nicht erstattet. Sie seien weder notwendig noch angemessen, so die Begründung.
Damit zieht das Urteil eine klare Linie: Während Bier und Wein unter Umständen als Teil der Grundversorgung gelten können, fallen hochprozentige Getränke eindeutig in den Bereich des privaten Konsums.
Ganz neu ist diese Debatte nicht. Bereits zuvor hatten Gerichte unterschiedlich entschieden, was unter "Mahlzeiten und Erfrischungen" fällt.
So stellte etwa ein deutsches Landgericht fest, dass Alkohol grundsätzlich nicht von der Verordnung ausgeschlossen ist. Ob er jedoch erstattungsfähig ist, hängt immer vom Einzelfall ab – insbesondere von Menge und Anlass.