Wer wegen einer Flugstreichung früher als geplant am Ziel ankommt, kann nicht automatisch auf eine Hotelübernahme hoffen. Das zeigt ein aktuelles Urteil aus Deutschland.
Im konkreten Fall wurde ein Flug gestrichen, die Airline buchte den Passagier auf Wunsch auf eine alternative Verbindung um – mit Ankunft einen Tag früher. Die Folge: eine zusätzliche Übernachtung am Zielort. Doch genau diese muss die Fluggesellschaft nicht bezahlen, entschied das Landgericht Landshut.
Grundsätzlich haben Fluggäste bei kurzfristigen Absagen Anspruch auf Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro. Zusätzlich stehen ihnen sogenannte Betreuungsleistungen zu, etwa Verpflegung oder Hotelkosten – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.
Im verhandelten Fall hatten zwei Reisende nach gestrichenen Flügen von München nach Dubai bereits eine Ausgleichszahlung von insgesamt 1.200 Euro erhalten. Darüber hinaus verlangten sie rund 750 Euro für eine zusätzliche Hotelnacht in Dubai. Die Airline verweigerte die Zahlung – und bekam vor Gericht recht.
Die Begründung: Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung müssen Airlines Hotelkosten in der Regel nur übernehmen, wenn sich der Ersatzflug verzögert und Passagiere dadurch länger am Abflugort bleiben müssen. Für den umgekehrten Fall – also eine frühere Ankunft am Ziel – gibt es keine entsprechende Regelung.