Ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union stärkt die Rechte von Flugreisenden. Airlines können sich nicht einfach auf außergewöhnliche Umstände bei einem früheren Flug berufen, wenn eine Verspätung auf eine eigene Entscheidung der Fluggesellschaft zurückgeht.
Ausgangspunkt war ein Flug von Düsseldorf nach Varna in Bulgarien. Zwei Passagiere verlangten jeweils 400 Euro Entschädigung, weil ihr Flug mehr als drei Stunden zu spät am Ziel ankam. Die betreffende Airline wehrte sich gegen die Zahlung. Sie argumentierte, dass die Verspätung auf Probleme bei einem früheren Flug in derselben Flugrotation zurückzuführen sei.
Am Flughafen Köln/Bonn war es zuvor zu außergewöhnlich langen Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle gekommen. Grund dafür war eine Überlastung des Sicherheitspersonals. Die Passagiere eines vorherigen Fluges erschienen deshalb verspätet zum Boarding. Die Fluggesellschaft entschied, auf diese Reisenden zu warten. Der Flug startete schließlich mit mehr als fünf Stunden Verspätung.
In der Folge organisierte die Airline auch mehrere nachfolgende Flüge neu und setzte ein Ersatzflugzeug ein. Dadurch kam es auch beim späteren Flug von Düsseldorf nach Varna zu einer Verspätung von über drei Stunden.
Das mit dem Fall befasste Landgericht Düsseldorf wollte wissen, ob sich die Fluglinie trotzdem auf den außergewöhnlichen Umstand – also die Probleme bei der Sicherheitskontrolle – berufen kann. Deshalb legte es die Frage dem Gericht der Europäischen Union vor.
Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union stellten nun klar: Eine Fluggesellschaft kann in so einem Fall nicht auf außergewöhnliche Umstände verweisen, wenn ihre eigene Entscheidung die Ursache für eine Verspätung war. Wenn eine Airline also freiwillig beschließt, auf Passagiere eines früheren Fluges zu warten und dadurch der Flugplan durcheinander gerät, trägt sie die Verantwortung für die Folgen.
Wichtig ist laut Gericht auch: Die Fluggesellschaft darf nicht selbst zwischen verschiedenen Gruppen von Passagieren abwägen. Sie kann also nicht argumentieren, sie habe nur im Interesse der Reisenden des früheren Fluges gehandelt.
Für Flugreisende bedeutet das Urteil: Kommt ein Flug mehr als drei Stunden zu spät an, können Passagiere weiterhin Anspruch auf Entschädigung haben – auch dann, wenn die Airline die Verspätung mit Problemen bei einem vorherigen Flug erklärt. Entscheidend ist, ob die Fluggesellschaft selbst eine Entscheidung getroffen hat, die zur Verspätung geführt hat.