Gericht bleibt hart

Frau mit Bruch: Strafe für Halt am Behindertenparkplatz

Ein Mann parkte kurz auf einem Behindertenplatz – um seine Frau aussteigen zu lassen. Vor Gericht blitzte er ab, die Strafe bleibt bestehen.
Erich Wessely
25.04.2026, 06:00
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Ein kurzer Stopp auf einem Behindertenparkplatz bescherte einem Mann aus NÖ einige Scherereien. Erst wurde er gestraft, dann legte er Beschwerde ein. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte aber jetzt die Geldbuße – und wies seine Beschwerde zurück.

Der Vorfall ereignete sich am 21. Februar 2026. Der Lenker stellte sein Auto im Bereich eines Halte- und Parkverbots ab, das ausdrücklich nur für Menschen mit Behinderung ausgenommen ist. Ein entsprechender Ausweis befand sich jedoch nicht im Fahrzeug.

Geldstrafe von 60 Euro

Für diesen Verstoß verhängte die Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Geldstrafe von 60 Euro, dazu kamen Verfahrenskosten. Dagegen wehrte sich der Mann – allerdings ohne Erfolg.

Begründung: Situation seiner Familie

In seiner Beschwerde räumte er ein, dass er objektiv gegen die Vorschriften verstoßen habe. Er argumentierte jedoch, ihn treffe kein Verschulden. Als Begründung führte er die Situation seiner Familie an.

Seine Ehefrau habe sich den Arm gebrochen und sei daher stark eingeschränkt gewesen. Er habe nur kurz auf dem Behindertenparkplatz gehalten, um ihr sowie der gemeinsamen Tochter das sichere Aussteigen und das Entladen des Gepäcks zu ermöglichen.

Schnee und Glatteis

Zudem seien die äußeren Bedingungen schwierig gewesen. Aufgrund von Schnee und Glatteis sei ein längerer Fußweg nicht zumutbar gewesen. Auch seien keine regulären Parkplätze mehr frei gewesen.

Nur eine Minute Pkw abgestellt

Der Mann betonte außerdem, dass er das Fahrzeug lediglich etwa eine Minute abgestellt habe. Eine tatsächliche Behinderung anderer sei nicht eingetreten.

Das Gericht ließ diese Argumente jedoch nicht gelten. Ein gebrochener Arm stelle keine dauerhafte Gesundheitsschädigung dar und könne daher nicht mit einer Behinderung im rechtlichen Sinn gleichgesetzt werden.

Parken nur mit Behindertenausweis

Entscheidend sei vielmehr, dass nur Personen mit einem gültigen Behindertenausweis solche Parkplätze nutzen dürfen. Diese Regelung sei klar und diene dem Schutz jener, die dauerhaft darauf angewiesen sind. Auch der Hinweis auf fehlende Parkplätze überzeugte die Richter nicht. Gerade bei stark frequentierten Orten müsse damit gerechnet werden, dass reguläre Stellflächen belegt sind.

Behindertenparkplätze seien deshalb strikt freizuhalten. Es sei nicht zulässig, diese aus Bequemlichkeit oder wegen schwieriger Umstände zu nutzen.

Keine Bagatellgrenze

Besonders deutlich wurde das Gericht bei der Frage der Dauer. Selbst ein sehr kurzes Halten sei unzulässig, da jederzeit eine berechtigte Person den Parkplatz benötigen könnte. Eine sogenannte Bagatellgrenze gebe es in solchen Fällen nicht. Die kurzfristige Nutzung sei daher ebenso strafbar wie ein längeres Abstellen.

Auch beim Verschulden zeigte sich das Gericht streng. Ein geprüfter Lenker müsse wissen, dass das Halten auf einem Behindertenparkplatz ohne Ausweis verboten ist. Dem Mann wurde daher zumindest fahrlässiges, laut Gericht sogar vorsätzliches Verhalten angelastet.

Bislang unbescholten

Die verhängte Strafe sei angemessen und liege ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens. Mildernd wurde lediglich berücksichtigt, dass der Mann bisher unbescholten war.

Beschwerde abgewiesen

Am Ende blieb es bei der Entscheidung der Behörde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die 60-Euro-Strafe bestätigt. Zusätzlich muss der Mann 12 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Eine weitere Anfechtung ist nicht möglich.

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