Erst kürzlich hatte der Fall eines Niederösterreichers für Aufsehen gesorgt: Der Mann war im April 2024 am Morgen zum Schießstand gefahren und hatte dort Schießübungen absolviert. Auf der Heimfahrt legte er seine Pistole in das Handschuhfach seines Autos, ein Tesla. Das Fahrzeug – ein Tesla – konnte nur per Smartphone geöffnet werden, das Handschuhfach war zusätzlich mit Code gesichert. Der Betroffene argumentierte, die Waffe sei ausreichend gesichert gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die Beschwerde des Mannes aber ab: Die Waffenbesitzkarte wurde eingezogen – mehr dazu hier.
Nun mussten sich die Behörden und das Gericht in Tirol mit einem speziellen Fall befassen: Auch hier hat ein Waffenbesitzer seine Waffenbesitzkarte verloren – und zwar wegen eines Details, das im Alltag schnell übersehen wird, rechtlich aber schwer wiegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigte nun die Entscheidung der Behörde und wies auch hier die Beschwerde des Mannes ab. Damit ist klar: Die Entziehung der Waffenbesitzkarte bleibt aufrecht.
Ausgangspunkt war eine routinemäßige waffenrechtliche Kontrolle im Oktober 2025, bei der Polizeibeamte die sichere Verwahrung der Pistole des Mannes überprüfen wollten.
Doch bei diesem Termin zeigte sich ein gravierendes Problem: Der Betroffene konnte den Safe nicht öffnen, in dem sich die Waffe befand, weil sich der einzige Schlüssel zu diesem Zeitpunkt bei seiner Ehefrau befand, die gerade außer Haus war. Die Beamten mussten daher unverrichteter Dinge wieder gehen und kehrten erst später zurück, als die Ehefrau wieder anwesend war und der Safe schließlich geöffnet werden konnte.
Genau dieser Umstand wurde dem Tiroler letztlich zum Verhängnis, denn damit stand fest, dass nicht er allein die Kontrolle über den Zugang zur Waffe hatte (Modell "WALTHER PPQ M2", Kaliber 1: metrisch 9mm Luger, welche er am im Dezember 2015 erworben hatte), sondern auch seine Ehefrau jederzeit darauf zugreifen konnte.
Für das Gericht war die rechtliche Bewertung eindeutig: Wer eine Schusswaffe besitzt, ist verpflichtet, diese so zu verwahren, dass kein unbefugter Zugriff möglich ist – und zwar unabhängig davon, ob es sich um fremde Personen oder um Familienmitglieder handelt. Besonders betont wurde in der Entscheidung, dass auch Ehepartner rechtlich als unbefugt gelten, sofern sie selbst keine entsprechende waffenrechtliche Berechtigung besitzen.
Der Beschwerdeführer versuchte sich damit zu verteidigen, dass seine Ehefrau eine absolut zuverlässige Person sei, kein Interesse an der Waffe habe und den Schlüssel nur ausnahmsweise mitgenommen habe.
Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht, das die Darstellung als unglaubwürdig und teilweise als nachträglich konstruiert bewertete. Insbesondere fiel ins Gewicht, dass sich im Safe nicht nur die Pistole, sondern auch persönliche Wertgegenstände der Ehefrau, etwa Sparbücher, befanden, was nach Ansicht des Gerichts klar für eine regelmäßige Mitbenutzung und damit für tatsächlichen Zugriff spricht.
Auch der Umstand, dass der Mann zunächst selbst angegeben hatte, seiner Frau zu vertrauen und ihren Zugriff nicht problematisch zu sehen, widersprach späteren Aussagen, wonach es sich um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt habe. Für die Richterin war daher klar, dass die Ehefrau nicht nur theoretisch, sondern ganz konkret Zugang zur Waffe hatte – und genau das ist entscheidend. Denn im Waffenrecht kommt es nicht auf subjektives Vertrauen oder persönliche Einschätzungen an, sondern ausschließlich darauf, ob objektiv die Möglichkeit eines Zugriffs besteht.
Das Gericht stützte sich dabei auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bereits die bloße Zugriffsmöglichkeit durch eine im selben Haushalt lebende Person ausreicht, um von einer unsicheren Verwahrung auszugehen.
Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann dabei genügen, um die sogenannte waffenrechtliche Verlässlichkeit infrage zu stellen, die Voraussetzung für den Besitz einer Waffenbesitzkarte ist.
Ist diese Verlässlichkeit nicht mehr gegeben, ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, die Waffenbesitzkarte zu entziehen – ein Ermessensspielraum besteht in solchen Fällen nicht. Auch eine bisherige Unbescholtenheit oder ein jahrelang beanstandungsfreier Umgang mit Waffen kann daran nichts ändern, da die sichere Verwahrung als zentrale Pflicht eines Waffenbesitzers gilt.
Im konkreten Fall kam das Gericht daher zu dem eindeutigen Schluss, dass der Mann diese Pflicht verletzt hat, weil er die Kontrolle über den Zugriff auf seine Waffe faktisch aus der Hand gegeben hatte. Die Konsequenzen sind gravierend: Die Waffenbesitzkarte bleibt entzogen, und auch eine ordentliche Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.
Die Waffe selbst wurde bereits an eine berechtigte Person übergeben, wie im Verfahren festgestellt wurde.