Hatte Antrag gestellt

Keine Enthaftung! Benko bleibt weiter hinter Gittern

Er sitzt bereits seit einem halben Jahr in Untersuchungshaft – und muss es noch länger tun. René Benko ist mit seinem Enthaftungsantrag abgeblitzt.
Newsdesk Heute
06.08.2025, 16:08
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Anfang August meldete sich Milliarden-Pleitier René Benko – über seinen Anwalt – mit einem neuen Enthaftungsantrag zurück. Seine Inhaftierung sei "nicht mehr verhältnismäßig", heißt es darin. Sein Verteidiger Norbert Wess ist sicher: Die Voraussetzungen für eine weitere U-Haft seien längst nicht mehr gegeben.

In dem Antrag argumentiert Wess, dass die massive mediale – "zum Teil extrem untergriffige" – Berichterstattung – dafür gesorgt habe, dass Benko praktisch kein normales Geschäftsleben mehr führen könne, geschweige denn eine Tatbegehungsgefahr bestünde. Nach nunmehr sechs Monaten im Gefängnis habe Benko zudem den Freiheitsentzug "deutlich und einschneidend" zu spüren bekommen, so sein Anwalt.

Der einst schillernde Unternehmer dürfe laut Antrag nicht einmal mehr regelmäßig mit seiner Ehefrau telefonieren – gegen sie werde ebenfalls ermittelt. Für beide gilt die Unschuldsvermutung.

Gericht verlängert U-Haft

Doch Benko ist mit seinem Antrag abgeblitzt! In der sechsten Haftverhandlung entschied das Straflandesgericht am Mittwoch auf einer Fortsetzung der Untersuchungshaft bis mindestens Anfang Oktober 2025. Die Justiz sieht die zentralen Haftgründe als weiter gegeben an.

Wörtlich heißt es: "Die Untersuchungshaft wurde heute aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Ziffer 3 lit a) und b) StPO fortgesetzt, bis zum 6.10.2025. [...] Das Gericht geht weiterhin von dringendem Tatverdacht aus, ebenso vom Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und Verhältnismäßigkeit."

Allgemeine Information

Das Gesetz sieht vor, dass in regelmäßigen Abständen durch das Gericht zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft (immer noch) vorliegen. Die erste Haftprüfungsverhandlung hat nach (spätestens) 14 Tagen zu erfolgen, die nächste nach einem weiteren Monat, in der Folge dann im Abstand von zwei Monaten.

Zu den nicht öffentlichen Haftverhandlungen werden ausschließlich die Parteien des Verfahrens geladen, der Beschuldigte dazu aus der Haft vorgeführt. Beschuldigte können jederzeit ihre Enthaftung beantragen, spricht sich die Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung aus, hat eine Haftprüfungsverhandlung stattzufinden.

Quelle: Landesgericht für Strafsachen Wien

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