Der Krieg im Nahen Osten schlägt immer stärker auf Europas Verkehr durch. Besonders heikel ist die Lage bei Treibstoffen: Weil die Straße von Hormus faktisch blockiert ist, kommen Energieexporte aus der Region nur noch stark eingeschränkt durch. Die Folge: Treibstoff wird noch teurer als jetzt schon oder könnte knapp werden.
Die EU-Kommission beruhigt zwar: Reisen innerhalb der EU und in die EU seien derzeit weitgehend möglich, konkrete Hinweise auf Treibstoffmangel gebe es aktuell nicht. Hält der Konflikt jedoch an, könnten Engpässe entstehen – besonders bei Kerosin. Für Reisende heißt das: Flüge könnten teurer werden oder im Extremfall ganz gestrichen werden.
Aber: Hohe Treibstoffpreise allein sind für Fluglinien jedoch kein Freibrief. Wird ein Flug wegen der hohen Kosten gestrichen, haben Verbraucher weiterhin ein Recht auf Erstattung, Umbuchung oder Rückbeförderung, Betreuung am Flughafen sowie Ausgleichszahlungen bei kurzfristigen Stornierungen. Das stellt die EU-Kommission in einer aktuellen Mitteilung klar. Denn: Preisrisiken gehören laut Kommission zum normalen Geschäft einer Airline.
Anders ist die Lage, wenn an einem Flughafen tatsächlich keine ausreichenden Treibstoffmengen verfügbar sind. Ein lokaler Kerosin-Mangel kann als "außergewöhnlicher Umstand" gelten. In so einem Fall muss die Airline grundsätzlich keine Entschädigung zahlen. Ein Anspruch auf Betreuung, Erstattung oder Umbuchung bleibt aber bestehen.
Auch Gutscheine bleiben ein Thema. Laut EU-Kommission können Airline oder Reiseanbieter Gutscheine anbieten, Passagiere müssen diese jedoch nicht annehmen. Eine Rückerstattung per Gutschein ist also nur dann möglich, wenn Kunden ausdrücklich zustimmen. Wer sein Geld zurückhaben möchte, darf also nicht mit einem Gutschein abgespeist werden.
Heikel wird es auch bei nachträglichen Treibstoffzuschlägen. Bei Flugtickets ist die Sache laut EU-Kommission eindeutig: Der Endpreis muss beim Kauf klar ausgewiesen sein. Eine Airline darf den Preis nachträglich nicht erhöhen, nur weil Kerosin teurer kommt als ursprünglich erwartet. Vertragsklauseln, die so etwas erlauben sollen, müssen geändert werden.
Bei Pauschalreisen sieht es etwas anders aus. Reiseveranstalter dürfen den Preis nach Vertragsabschluss erhöhen, wenn das im Vertrag steht und die Mehrkosten direkt mit höheren Treibstoff- oder Energiekosten zusammenhängen. Aufschläge von bis zu acht Prozent sind ohne Zustimmung möglich.
Liegt die Erhöhung darüber, kann man sie akzeptieren – oder ohne Stornogebühr aussteigen. Wichtig: Der Veranstalter muss seine Kunden spätestens 20 Tage vor Abreise klar informieren und die Erhöhung nachvollziehbar begründen. Gleichzeitig gilt auch der umgekehrte Fall: Wenn ein Pauschalreisevertrag Preiserhöhungen wegen Treibstoffkosten erlaubt, hat man bei sinkenden Treibstoffpreisen Anspruch auf eine Preissenkung.
Für Fluglinien gibt es zusätzlich Regeln zu Start- und Landerechten. Normalerweise müssen Slots an überlasteten Flughäfen zu mindestens 80 Prozent genutzt werden. Bei unvorhersehbaren Umständen kann es Ausnahmen geben – etwa wenn ein Flughafen oder Luftraum gesperrt ist oder der Betrieb massiv gestört wird. Ein tatsächlicher Treibstoffmangel kann darunterfallen. Reine Kostenprobleme wegen teurem Kerosin aber nicht.
Sonderregeln gelten zudem bei der Betankung. Nach EU-Vorgaben müssen Fluglinien grundsätzlich einen großen Teil ihres Treibstoffbedarfs an den jeweiligen EU-Abflughäfen tanken. Wenn an einem Zielort aber Treibstoff knapp ist, kann eine Ausnahme möglich sein.
Ein weiteres Thema ist die Frage, ob in Europa vorübergehend auch der Treibstoff Jet A statt Jet A-1 genutzt werden kann. Laut der Kommission gibt es kein grundsätzliches regulatorisches Hindernis. Große Flugzeuge sind meist für beide Sorten zugelassen, Jet A wird in Nordamerika ohnehin routinemäßig verwendet. Entscheidend sei, dass die Umstellung sauber organisiert und in der Lieferkette klar kommuniziert wird.