Ein Einkauf im Oktober 2021 endete für eine Wienerin mit erheblichen Verletzungen. Kurz vor 16.15 Uhr fiel einer anderen Kundin im Gang vor einer Supermarktkassa eine Flasche Speiseöl zu Boden. Die Flasche zerbrach, zurück blieb eine rund 60 mal 90 Zentimeter große gelb-grünliche Öllacke samt Glasscherben.
Ein Mitarbeiter des Supermarkts bemerkte die Gefahrenstelle – seine Reaktion: Er stellte einen Aufsteller mit der Aufschrift "Kassa geschlossen" auf das Förderband und verließ den Bereich. Eine Warntafel mit dem Hinweis "Achtung Rutschgefahr" stellte der Mitarbeiter nicht auf. Auch das bei der Kassa vorhandene Absperrband verwendete er nicht.
Das wurde der späteren Klägerin zum Verhängnis. Um 16.18 Uhr bog sie in den Kassenbereich ein und bemerkte die Öllacke nicht. Sie rutschte aus und stürzte. Die Folgen waren schmerzhaft: Die Frau erlitt eine Verrenkung der linken Kniescheibe, einen Einriss des inneren Kniescheiben-Aufhängeapparates sowie ein Knochenmarködem.
Mehrere Wochen lang hatte sie Schmerzen. Die Kundin zog vor Gericht und verlangte insgesamt 38.646 Euro sowie die Feststellung, dass der Supermarkt für mögliche weitere Folgen des Unfalls haftet, wie die "Presse" als Erstes berichtete. Gefordert wurden unter anderem 16.000 Euro Schmerzengeld sowie Ersatz für Verdienstentgang, Haushaltshilfe (ihr Mann) und Behandlungskosten.
Der Supermarkt argumentierte hingegen, die Frau treffe das Verschulden beziehungsweise zumindest ein überwiegendes Mitverschulden, weil sie nicht ausreichend auf den Boden geachtet habe. Und nicht nur das: Das Supermarkt-Unternehmen warf der Frau vor, sie habe den von ihr in der Hand gehaltenen Sack Zwiebel stehlen wollen.
Das Handelsgericht Wien sah das anders – zumindest zum überwiegenden Teil. Es sprach der Kundin 7.967,93 Euro plus Zinsen zu und stellte fest, dass der Supermarkt für drei Viertel der weiteren Folgen des Sturzes haftet. Ein Viertel Mitverschulden wurde der Frau angerechnet, weil sie nicht auf den Boden geblickt hatte.
Damit wollte sich das Unternehmen nicht abfinden und zog vor das Oberlandesgericht Wien (OLG). Die Beklagte wollte eine vollständige Abweisung der Klage erreichen und argumentierte erneut, die Kundin sei selbst für ihren Sturz verantwortlich. Doch auch vor dem OLG hatte der Supermarkt keinen Erfolg.
Für das Gericht war entscheidend, dass der Mitarbeiter die Gefahrenstelle tatsächlich erkannt hatte. Trotzdem beschränkte sich seine Reaktion darauf, das Schild "Kassa geschlossen" aufzustellen. Dieses weise jedoch lediglich darauf hin, dass die Kassa nicht besetzt sei – und nicht auf eine gefährliche rutschige Stelle am Boden, so die "Presse".
Auch mit dem Argument, die Frau hätte besser auf den Boden achten müssen, konnte das Unternehmen nicht durchdringen. Nach Ansicht des Gerichts bedeutet die Pflicht von Kunden zur Aufmerksamkeit nicht, dass sie ihren Blick ständig unmittelbar vor ihre Füße richten müssen. Zudem hätte die Frau die Öllacke selbst bei entsprechender Aufmerksamkeit lediglich rund ein bis 1,5 Sekunden vor dem Sturz wahrnehmen können.
Besonders schwer wog hingegen das Verhalten des Mitarbeiters. Das OLG wertete es als grob fahrlässig, weil einfachste Sicherungsmaßnahmen wie eine Warnung oder Absperrung unterlassen wurden. Die Aufteilung des Verschuldens von 75 Prozent für den Supermarkt und 25 Prozent für die Kundin blieb deshalb bestehen. Die Berufung wurde abgewiesen. Zusätzlich muss das Unternehmen der Klägerin 1.564,32 Euro an Kosten für das Berufungsverfahren ersetzen.