Obwohl ein 60-Jähriger zwei Handy-Fotos von einem 7-Jährigen beim Urinieren am Pissoir gemacht hatte, geht er straffrei aus. Denn: Laut Gericht konnte dem Mann nicht nachgewiesen werden, dass er Bildaufnahmen der Genitalien und der Schamgegend des Buben herzustellen versucht hatte.
Der Vorfall ereignete sich am 19. Mai 2024 bei einer internationalen Leichtathletik-Veranstaltung in Götzis (Vbg.). Der 60-Jährige hatte den ganzen Tag über mit Freunden und Bekannten im VIP-Bereich Bier konsumiert. Um 17.50 Uhr machte sich der Mann – bereits schwer alkoholisiert – auf den Weg zum Pissoir.
Als er bemerkte, dass neben ihm ein (dunkelhäutiger) Bub urinierte, zückte er sein Handy und machte – trotz einer rund ein Meter hohen Trennwand – zwei Fotos von dem 7-jährigen US-Amerikaner. Auf den Bildern ist sowohl das Gesicht, als auch der Oberkörper des Kindes eindeutig erkennbar – sein Penis bzw. sein Genitalbereich sind nicht zu sehen, da sie von seiner Kleidung und seinen Händen vollständig bedeckt sind. Ein Security-Mitarbeiter nahm dem Mann das Handy ab.
Im heurigen Juli musste sich der 60-Jährige vor dem Landesgericht Feldkirch wegen der Herstellung von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial verantworten. Der Mann erklärte damals, dass er betrunken gewesen und sei und die angeblich nicht rassistischen Fotos nur zum Spaß gemacht habe. Er wollte sie seinen Freunden zeigen und so für Lacher sorgen. Das Gericht glaubte seinen Ausführungen und sprach den 60-Jährigen nach einer Rüge ("Man fotografiert keine Kinder beim Urinieren") frei.
Die Staatsanwaltschaft erachtete die Aussage des Mannes "ganz klar als Schutzbehauptung" und ging in Berufung, wie die "Presse" berichtet. Die Causa ging daher an das Oberlandesgericht Innsbruck.
Und auch hier entschieden die Richter: Man habe nicht feststellen können, dass der Mann die Absicht hatte, "bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend" herzustellen. Es handle sich auch nicht um "reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen". Der Freispruch ist somit rechtskräftig.