Der Fall einer Angestellten aus Niederösterreich schockiert und wirft viele Fragen auf. Fast drei Jahrzehnte hatte Petra F. (Name geändert) als Steuerberaterin im Bezirk Baden gearbeitet. Als sie schließlich ihren Job verlor, wollte ihr vormaliger Arbeitgeber offenbar nicht einmal für die verbliebenen Urlaubstage aufkommen.
Nach 29 Jahren im selben Unternehmen wurde F. zunächst gekündigt, kurz darauf erfolgte dann doch eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Über die vielen Jahre, in denen die Niederösterreicherin für das Unternehmen als die Steuerberaterin tätig war, verzichtete sie darauf, ihren Urlaub gänzlich aufzubrauchen.
Laut Petra F. waren zum Zeitpunkt der Kündigung sage und schreibe 106 Urlaubstage offen. Das habe sie sich notiert, so F. Der Schock kam, als sie das Schreiben zur Auflösung ihres Dienstverhältnisses in ihren Händen hielt. Bei genauem Hinsehen bemerkte sie, dass dort nur 60 Urlaubstage angegeben waren.
Offenbar vertrat der Dienstgeber, bei dem Petra F. tätig war, eine andere Auffassung darüber, was der ehemaligen Bediensteten zusteht. Schließlich wurden bei der Endabrechnung nur 78 Tage ausbezahlt.
Nach der aktuellen Gesetzeslage muss bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses offener Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr aliquot (anteilig) ausbezahlt werden. Bereits konsumierte Urlaubstage sind abzuziehen. Grundsätzlich – so wollen es die geltenden Gesetze – verfällt Urlaubsanspruch nach dem Ablauf einer Frist von zwei Jahren, ab dem Ende eines Urlaubsjahres.
Doch, im Fall von Petra F. gilt etwas anderes: Da sie nämlich ihren Urlaub gar nicht konsumieren konnte, war auch eine Verjährung nicht möglich. Das stellte die Niederösterreicherin mithilfe der Arbeiterkammer fest. Offener, nicht verjährter Urlaub aus Vorjahren ist zur Gänze auszuzahlen.
F. hatte sich an die AK-Bezirksstelle Baden gewandt, nachdem sie keine befriedigende Lösung mit ihrem vormaligen Arbeitgeber finden konnte. Die AK intervenierte für Petra F. bei der Steuerberatungskanzlei und machte die restlichen Urlaubstage sowie eine vereinbarte Prämie geltend – insgesamt rund 6.000 Euro brutto. "Diese Summe an offenen Ansprüchen konnte gesichert werden", heißt es von der AK.
"Der Dienstgeber hätte nachweislich und förmlich auffordern müssen, den Urlaub zu verbrauchen und auf eine mögliche Verjährung hinweisen. Das ist nicht passiert – daher war der volle offene Urlaub auszubezahlen", erklärt Bezirksstellenleiterin Danja Wanner.