Diese Suche dürfte schwierig werden: Wie "Heute" berichtete, wurde Anita Winkler (59) aus Wiener Neustadt am 5. September bei einem Besuch in einem Kleingarten in Guntramsdorf von einer Wespe gestochen.
Das Insekt erwischte die Niederösterreicherin gegen 16 Uhr unter dem Arm. Freunde kümmerten sich sofort um sie. Weil sie am darauffolgenden Montag noch Schmerzen hatte und die Stelle angeschwollen war, ging Winkler zu ihrem Hausarzt.
Dieser verschrieb ihr Antibiotika. Dienstag und Mittwoch blieb die 59-Jährige zu Hause, am Donnerstag ging sie bereits wieder arbeiten.
Am 15. September flatterte schließlich ein mehrseitiges Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse ins Haus. Der Grund: Die ÖGK wollte klären, ob jemand für die Verletzung verantwortlich sein könnte.
"Wir haben für Sie (...) Leistungen erbracht. Bei Fremdverschulden fordern wir die Kosten für diese Leistungen von der verursachenden Person zurück. Dies müssen wir prüfen", heißt es in dem Schreiben.
Unter anderem wird gefragt, ob Schadenersatz gefordert wird, ob ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde und wie es genau zu dem Vorfall kam.
Besonders kurios wird es bei der Frage nach der Adresse des Verursachers. Im konkreten Fall müsste Winkler also wohl die Wohnadresse jener Wespe angeben, die sie gestochen hat.
Ihr Mann Hannes Winkler nahm den bürokratischen Aufwand bereits im Gespräch mit "Heute" mit Humor: "Ich suche jetzt selbst die Wespe, als Finderlohn gibt es von mir ein Glas Honig zur Belohnung." Gleichzeitig ärgert er sich über den Aufwand: "Alleine, was der Schriftverkehr kostet."
Bei dem Schreiben handelt es sich laut ÖGK um einen sogenannten Vorfallerhebungsbogen. Dieser müsse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verschickt werden, wenn aufgrund einer Diagnose grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass eine andere Person für eine Verletzung oder einen Gesundheitsschaden verantwortlich sein könnte.
In solchen Fällen müsse die ÖGK prüfen, ob Behandlungskosten von einem verantwortlichen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherung zurückgefordert werden können. Damit soll verhindert werden, dass Kosten, die von Dritten schuldhaft verursacht wurden, von der Versichertengemeinschaft getragen werden.