Bisher konnten alle AMS-Geld-Bezieher ohne zeitliche Einschränkungen zusätzlich in un-/selbstständiger Tätigkeit geringfügig dazuverdienen. "2024 nutzten österreichweit 28.120 Personen, etwa 9,5 Prozent der arbeitslosen Personen, diese Möglichkeit", weiß die burgenländische AMS-Chefin Helene Sengstbratl.
Ab 1. Jänner 2026 ändern sich diese Regelungen. Es ist dann nur noch in bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen.
Ausnahmeregelungen gibt es nur für vier gesetzlich definierte Personengruppen. Wer nicht zu diesen zählt, muss spätestens bis 31. Jänner 2026 die geringfügige Tätigkeit aufgeben, sonst werden rückwirkend mit 1. Jänner 2026 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe direkt gestrichen.
Es gibt noch ein großes ABER für Personen, die bereits geringfügig beschäftigt sind. Für sie gilt eine Übergangsfrist. Auch Langzeitarbeitslose müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu bekommen. Ausgenommen sind nur jene mit Alter über 50 Jahren oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.
Von den Veränderungen werden genauso Unternehmen betroffen sein, die bisher auf geringfügig Beschäftigte zurückgegriffen haben.
Spätestens mit Ende der Übergangsfrist (31. Jänner 2026) müssen die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, sofern keine Ausnahme erfüllt ist, gelöst sein. Wenn dies nicht erfolgt, würden die geringfügig Beschäftigten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe verlieren.
Das AMS empfiehlt den Unternehmen, sich rechtzeitig auf die geänderten Rahmenbedingungen vorzubereiten und die notwendigen Änderungen in der Personalplanung zu berücksichtigen.