Schon im Jänner 2026

Neue AMS-Regeln! Wer das tut, verliert Arbeitslosengeld

Neue AMS-Regeln kommen 2026: Geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld nur noch in Ausnahmen erlaubt. Das musst du dazu wissen.
Newsdesk Heute
02.11.2025, 08:00
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Bisher konnten alle AMS-Geld-Bezieher ohne zeitliche Einschränkungen zusätzlich in un-/selbstständiger Tätigkeit geringfügig dazuverdienen. "2024 nutzten österreichweit 28.120 Personen, etwa 9,5 Prozent der arbeitslosen Personen, diese Möglichkeit", weiß die burgenländische AMS-Chefin Helene Sengstbratl.

Ab 1. Jänner 2026 ändern sich diese Regelungen. Es ist dann nur noch in bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen.

Ausnahmeregelungen gibt es nur für vier gesetzlich definierte Personengruppen. Wer nicht zu diesen zählt, muss spätestens bis 31. Jänner 2026 die geringfügige Tätigkeit aufgeben, sonst werden rückwirkend mit 1. Jänner 2026 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe direkt gestrichen.

Die vier Ausnahmegruppen:

  • Wer vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
  • Langzeitarbeitslose Personen dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
  • Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig arbeiten.
  • Wer wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen hat, darf ebenfalls einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.

Übergangsfrist

Es gibt noch ein großes ABER für Personen, die bereits geringfügig beschäftigt sind. Für sie gilt eine Übergangsfrist. Auch Langzeitarbeitslose müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu bekommen. Ausgenommen sind nur jene mit Alter über 50 Jahren oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.

Unternehmen müssen Dienstverträge ändern

Von den Veränderungen werden genauso Unternehmen betroffen sein, die bisher auf geringfügig Beschäftigte zurückgegriffen haben.

Spätestens mit Ende der Übergangsfrist (31. Jänner 2026) müssen die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, sofern keine Ausnahme erfüllt ist, gelöst sein. Wenn dies nicht erfolgt, würden die geringfügig Beschäftigten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe verlieren.

Das AMS empfiehlt den Unternehmen, sich rechtzeitig auf die geänderten Rahmenbedingungen vorzubereiten und die notwendigen Änderungen in der Personalplanung zu berücksichtigen.

{title && {title} } red, {title && {title} } Akt. 02.11.2025, 11:52, 02.11.2025, 08:00
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