Mit Jahresbeginn 2026 tritt eine gravierende Änderung für Arbeitslose in Kraft: Der bisher weit verbreitete geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe wird stark eingeschränkt.
Nur noch vier gesetzlich definierte Personengruppen dürfen diese Möglichkeit weiterhin nutzen. Alle anderen müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden – sonst verlieren sie rückwirkend ihren Leistungsanspruch.
- Wer vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
- Langzeitarbeitslose Personen dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
- Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig arbeiten.
- Wer wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen hat, darf ebenfalls einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
- Langzeitarbeitslose, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind, müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu bekommen. Ausnahme: Personen über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.
- Dasselbe gilt für Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und davor mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben.
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Im Jahr 2024 nutzten noch 28.120 Personen diese Zuverdienstmöglichkeit – das waren 9,5 Prozent aller arbeitslos Gemeldeten. Die gesetzliche Änderung wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes bereits im Juni 2025 vom Parlament beschlossen.
Von den Veränderungen werden nicht nur die arbeitslosen Personen, sondern genauso Unternehmen betroffen sein, die bisher auf geringfügig Beschäftigte zurückgegriffen haben. Denn spätestens mit Ende der Übergangsfrist am 31.Jänner 2026 müssen die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, sofern keine Ausnahme erfüllt ist, gelöst sein. Wenn dies nicht erfolgt, würden die geringfügig Beschäftigten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe verlieren.
"Wichtig ist, dass sich auch Unternehmen, die bisher etwa Spitzen durch geringfügig Beschäftigte ausgeglichen haben, rechtzeitig auf die geänderten Rahmenbedingungen vorbereiten und die notwendigen Änderungen in der Personalplanung berücksichtigen", weist Johannes Kopf auf die Änderungen hin.
Hintergrund: Insgesamt gab es im Jahr 2024 in Österreich 359.005 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. 28.120 Personen davon bezogen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.