Ab 1. Jänner 2026 wird es nur noch in Ausnahmefällen erlaubt sein, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen. Das sieht eine Gesetzesänderung vor, die das Parlament im Juni 2025 im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes beschlossen hat.
Damit fällt laut Aussendung des AMS eine gängige Praxis weg: Bislang konnten nämlich arbeitslose Personen ohne zeitliche Einschränkung zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben – ganz gleich ob unselbstständig oder selbstständig. Im Jahr 2024 nutzten 28.120 Personen, also rund 9,5 Prozent aller Arbeitslosen, diese Möglichkeit. Ab Anfang 2026 ist das nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
Wer nicht zu einer der vier gesetzlich definierten Personengruppen (siehe unten) zählt, muss spätestens bis 31. Jänner 2026 die geringfügige Tätigkeit aufgeben, um, so das AMS, ab 1. Jänner weiterhin ein Recht auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu haben und nicht rückwirkend den Anspruch zu verlieren.
Auch Unternehmen müssen handeln: Spätestens mit Ende der Übergangsfrist am 31. Jänner 2026 müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die keine der Ausnahmen erfüllen, beendet oder angepasst werden. Andernfalls würden, so warnt das AMS, Betroffene ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe verlieren. "Wichtig ist, dass sich auch Unternehmen, die bisher etwa Spitzen durch geringfügig Beschäftigte ausgeglichen haben, rechtzeitig auf die geänderten Rahmenbedingungen vorbereiten und die notwendigen Änderungen in der Personalplanung berücksichtigen", betont AMS-Vorstand Johannes Kopf.
Insgesamt gab es im Jahr 2024 in Österreich 359.005 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. 28.120 Personen davon bezogen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr als 551,10 Euro brutto im Kalendermonat verdient. Der Wert wird alljährlich angepasst.