Mehr verdienen, ohne den Anspruch zu verlieren – oder doch nicht? Mit Jahresbeginn 2026 treten in Österreich neue Zuverdienst-Regeln in Kraft. Betroffen sind Pensionen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe.
Pensionisten können laut dem Portal "finanz.at" weiterhin unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Pensionshöhe gekürzt wird. Wer innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleibt (2026: 551,10 Euro pro Monat), muss gar nichts befürchten.
Bei Früh- oder Korridorpension bleibt die Grenze ebenfalls bei 551,10 Euro – wird sie überschritten, fällt die Pension weg. Eine Sonderregelung für Alterspensionisten, die bis Ende 2025 gilt, bringt zudem noch bis zu 1.355 Euro Entlastung pro Jahr.
Arbeitslose trifft eine strengere Regelung: Ab 2026 ist ein geringfügiger Nebenjob (bis 551,10 Euro) nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Ein Nebenjob im Ausmaß der Geringfügigkeitsgrenze bleibt dann nur noch für bestimmte Gruppen erlaubt:
- Wer mindestens 26 Wochen während eines Hauptjobs bereits geringfügig gearbeitet hat und diesen Minijob nach Jobverlust weiterführt.
- Wer nach einer mindestens einjährigen Krankheit oder Reha wieder einsteigt, darf bis zu 26 Wochen geringfügig dazuverdienen.
- Wer seit mindestens 365 Tagen arbeitslos ist, kann ebenfalls für ein halbes Jahr eine Nebentätigkeit annehmen.
- Wer über 50 ist oder einen Behindertenstatus hat und seit mindestens einem Jahr AMS-Leistungen bezieht, darf unbegrenzt geringfügig arbeiten.
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Für alle anderen heißt es: Kein Nebenjob mehr während Arbeitslosigkeit.
Kinderbetreuungsgeld: Wer einkommensabhängiges Karenzgeld bezieht, darf 2026 ebenfalls nicht mehr als 8.600 Euro im Jahr dazuverdienen. Überschüsse müssen zurückgezahlt werden. Zusätzlich bleibt eine geringfügige Beschäftigung bis 551,10 Euro pro Monat erlaubt.
Familienbeihilfe: Auch hier bleibt wegen Sparmaßnahmen alles beim Alten. Die Grenze liegt 2026 bei 17.212 Euro brutto pro Jahr.
"Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 17.212 Euro, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 17.212 Euro übersteigenden Betrag", heißt es im Bundesgesetzblatt.