Fristen, Tipps, Beträge

Neue Regeln – was sich beim Steuerausgleich ändert

Von Telearbeit bis zu steuerfreien Arbeitgebendenzuschüssen! Wer 2025 seine Steuer optimal nutzen will, sollte die aktuellen Regeln im Blick haben.
André Wilding
16.12.2025, 13:00
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"Neu ist die Ausweitung von Home Office zur ortsungebundenen Telearbeit, wodurch auch für das Arbeiten außerhalb der eigenen Wohnung, z.B. im Kaffeehaus oder in Co-Working-Spaces, eine steuerbegünstigte Gewährung eines Telearbeitspauschales möglich ist", erklärt Julia Mäder, Managerin bei BDO sowie Expertin für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht.

Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Mehrkosten der Telearbeit werden auch für 2025 bis zu 300 Euro pro Jahr (maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage) nicht besteuert. Bleibt die Zuwendung unter 3 Euro pro Telearbeitstag wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. "Die Anzahl der Telearbeitstage und die Höhe des Pauschales werden aus dem Gehaltszettel übernommen und müssen nicht gesondert angegeben werden", erklärt die Expertin.

Kosten für ergonomisches Mobiliar können aber auch 2025 nur für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz in Höhe von bis zu EUR 300 abgesetzt werden (Voraussetzung: min. 26 Telearbeitstage). In der Arbeitnehmerveranlagung sind die Ausgaben im Kalenderjahr 2025 in voller Höhe anzugeben. Wird der Betrag von EUR 300 überschritten, erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2026, wenn Sie auch in diesem Jahr 26 Tage oder mehr von zu Hause aus oder einer anderen Telearbeitsörtlichkeit tätig sind. Umgekehrt dürfen Überschreitungen aus dem Jahr 2024 nun 2025 nicht mehr angegeben werden, da sie automatisch vorgetragen wurden.

Was kann abgesetzt werden?

Innerhalb von fünf Jahren kann jederzeit eine Veranlagung beantragt werden (am 31.12.2025 endet also die Frist für 2020). Diese ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie zeitweise arbeitslos waren oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können. Grundsätzlich können Sie Werbungskosten (z.B. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten), Sonderausgaben (z.B. Spenden, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberatungskosten) sowie außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, die den Selbstbehalt übersteigen, Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder) steuerlich absetzen. Zudem können diverse Absetzbeträge - wie z.B. Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus – geltend gemacht werden.

Julia Mäder, LL.M. ist Managerin bei BDO und Expertin für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohn-steuerrecht.
Vanessa Hartmann-Gnong

"Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31.12.2025 bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmerveranlagung 2025 abgesetzt werden zu können", betont Julia Mäder.

Wer muss eine Veranlagung machen?

Eine Arbeitnehmer:innenveranlagung ist verpflichtend durchzuführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2025 mehr als 14.448 Euro beträgt und Sie z.B. andere Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt haben. Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben, ist die Veranlagung obligatorisch. Dies trifft auch zu, wenn Sie im Kalenderjahr 2025 mehr als 1.000 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung, z.B. von mehreren Arbeitgebern, steuerfrei erhalten haben.

Wann erfolgt die Veranlagung "automatisch"?

Wenn Sie bis zum 30. Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr einreichen und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, nimmt das Finanzamt eine sog. antragslose Arbeitnehmerveranlagung vor. Ist nach zwei Jahren keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der Fall, wenn Sie bis 31.12.2025 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2023 eingereicht haben. Dies geschieht grundsätzlich auch in jenen Fällen, in denen eigentlich eine Pflichtveranlagung hätte durchgeführt werden müssen.

{title && {title} } wil, {title && {title} } Akt. 16.12.2025, 13:25, 16.12.2025, 13:00
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