Der Jahresbericht 2025 der Volksanwaltschaft brachte auch im Bereich Bildung Kurioses ans Licht. So musste sich etwa Volksanwalt Christoph Luisser (FPÖ) mit dem Fall einer Studentin befassen, die ihre schriftlichen Arbeiten nicht gegendert hatte – mit harten Konsequenzen.
Die junge Frau studiert an der Privaten Pädagogischen Hochschule (PPH) in Eisenstadt. Weil sie in ihren schriftlichen Arbeiten nicht wie gefordert gegendert hatte, wurde sie schlechter beurteilt.
Die Rektorin verwies auf einen Leitfaden, dem zufolge ein Studienabschluss bei Nicht-Gendern gar nicht möglich wäre. Zudem sei eine konsequente Negativbeurteilung bei Nichtgendern ab dem 5. Semester angemessen.
Die Studentin wiederum erklärte, dass die Anwendung des generischen Maskulinums (männliche Form als Platzhalter für eine Gruppe, Anm.) nicht geschlechterdiskriminierend sei. Sie wandte sich mit einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft.
Der Wissenschaftsminister wurde um eine Stellungnahme ersucht, nach welcher gesetzlichen Grundlage die Studentin negativ beurteilt wurde. Das Ministerium antwortete, dass für Prüfungsordnungen die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorgegeben sei.
Erlaubt seien etwa die Paarschreibweise, geschlechtsneutrale Formulierungen oder auch die Schrägstrichvariante. Die Nichteinhaltung von Formulierungsrichtlinien werde künftig in Form eines Punkteabzugs beurteilt.
Die Volksanwaltschaft kritisierte daraufhin die PPH Burgenland, die sinngemäß die Auffassung vertrat, ein Zuwiderhandeln der Gender-Vorgabe wäre ein "allumfassendes Knock-out-Kriterium". Eine so radikale Maßnahme war durch die Rechtsgrundlagen nicht gedeckt, Schüler sowie Studierende seien allein nach ihrer Leistung beurteilen, heißt es.
Die Volksanwaltschaft beanstandete, dass das Bildungsministerium nach wie vor die Verpflichtung zur "geschlechtergerechten Sprache" als zulässig ansieht, ebenso die Sanktionierung des generischen Maskulinums. Das Recht, sich der deutschen Amtssprache zu bedienen, werde durch eine derart pauschale Verpflichtung ohne sachliche Rechtfertigung unzulässig eingeschränkt.
Der Fall der Studentin ist nur einer von insgesamt 23.122, die im Vorjahr bei der Volksanwaltschaft eingingen. Insgesamt wurden 7.665 Prüfverfahren eingeleitet – ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr. 4.959 Anliegen wurden ohne Einschaltung der Behörden erledigt, in 1.999 Fällen – rund 16 Prozent – stellte die Volksanwaltschaft tatsächlich Missstände fest.