Seit vier Jahren kämpft R. um eine Invaliditätspension. Der 58-jährige Wiener war mehrmals schwer erkrankt, verbrachte viel Zeit im Spital.
Nach einer Krebserkrankung wurde ihm eine Niere entfernt. Er leidet an COPD Gold 2, Diabetes Typ 2 und schwerer Osteoporose. Dazu hatte er einen Hinterwandinfarkt und bekam drei Stents. Sein Grad der Behinderung liegt laut seinem Sohn bei 60 Prozent.
Vor wenigen Tagen kam es erneut zu einem Termin vor dem Arbeits- und Sozialgericht. Was die Familie dort hörte, macht sie fassungslos.
Trotz seiner Erkrankungen soll der Richter erklärt haben, welche leichten Tätigkeiten R. theoretisch noch ausüben könne.
"Er sagte, mein Vater könnte theoretisch Unterwäsche oder Taschenrechner verpacken – ob es diese Jobs allerdings in der Praxis auch wirklich gibt, das hat er offen gelassen", sagt sein Sohn D. im Gespräch mit "Heute".
Nach dem Termin zog der 58-Jährige seine Klage entmutigt zurück. Sein Sohn ist verzweifelt: "Wir werden hier einfach hängengelassen!"
Sohn D. fragt: "Wohin mit meinem Vater? Es gibt laut meiner AMS-Information diese Jobs nicht, es gibt einfach keine passenden Stellenangebote."
"Heute" fragte beim Arbeits- und Sozialgericht nach. Das Beispiel mit der Unterwäsche stehe symbolisch für sogenannte leichte Tätigkeiten. Entscheidend ist nicht der konkrete Gegenstand, sondern ob ein Betroffener gesundheitlich noch "leichte" Tätigkeiten ausüben kann.
Medizinische Sachverständige stellen zunächst fest, welche Arbeiten noch möglich sind. Danach wird geprüft, welche Berufe dafür infrage kommen, erklärt man.
Voraussetzung: Von einem solchen Beruf müssen österreichweit zumindest 100 Arbeitsplätze existieren, sonst darf er nicht vorgeschlagen werden. Bei den im Fall des 58-Jährigen genannten Verpackungs- und Tischarbeiten sei diese Voraussetzung laut Gericht erfüllt.
"Der Gesetzeslage entsprechend, prüft das Gericht aber nicht, ob es derzeit auch wirklich offene Stellen am Arbeitsmarkt gibt oder ob allenfalls sogar sämtliche Stellen besetzt sind", erklärt das Gericht. Denn die Job-Vermittlung ist Sache des AMS.
Auch ein Behinderungsgrad von 60 Prozent führt nicht automatisch zu einer Invaliditätspension. Entscheidend ist, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Sohn D. verzweifelt: "Das ist alles nicht nachvollziehbar – es gibt keine Jobs, die mein Vater machen kann."