Stadt muss Fall neu prüfen

Photovoltaik-Streit – Gericht kippt Verbot für Anlage

Eine PV-Anlage in einer St. Pöltner Schutzzone wurde untersagt. Aber: Das Landesverwaltungsgericht hob den Bescheid nun auf.
Erich Wessely
30.08.2026, 06:00
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Eine geplante Photovoltaikanlage in einer Schutzzone in St. Pölten beschäftigt seit mittlerweile drei Jahren die Behörden – sogar der Verfassungsgerichtshof beschäftigte sich mit der Thematik, kam zum Schluss: Eine Gemeinde kann eine PV-Anlage nicht aus Gründen des Ortsbildes verbieten – diese einfache Begründung reiche nicht aus.

Nun hat auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Entscheidung der Stadt St. Pölten aufgehoben. Der Fall muss erneut geprüft werden.

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St. Pöltner Schutzzone

Ausgangspunkt war eine Bauanzeige einer Grundstückseigentümerin vom Juli 2023. Sie wollte auf einem Gebäude in einer St. Pöltner Schutzzone eine Photovoltaikanlage errichten. Angezeigt wurden ausdrücklich jene Teile der Anlage, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sein sollten.

Der Magistrat teilte der Frau zunächst mit, dass für die Beurteilung ein Gutachten notwendig sei. Anschließend beschäftigte sich der Gestaltungsbeirat für Baukultur der Stadt mit dem Projekt. Dieser kam in zwei Stellungnahmen zum Ergebnis, dass die geplanten Maßnahmen den Bebauungsvorschriften für Schutzzonen widersprechen würden.

Stadtsenat bestätigte Entscheidung

Daraufhin untersagte die Baubehörde im August 2023 die angezeigten Arbeiten. Auch eine Berufung der Eigentümerin blieb erfolglos: Der Stadtsenat von St. Pölten bestätigte im Februar 2024 die Entscheidung. Nach Ansicht der Stadt waren die sichtbaren Teile der PV-Anlage mit den damals geltenden Bestimmungen für die Schutzzone nicht vereinbar.

Die Eigentümerin zog deshalb vor das Landesverwaltungsgericht. Sie argumentierte unter anderem, dass die Einsehbarkeit der betroffenen Dachflächen von der Stadt falsch beurteilt worden sei. Ein Großteil werde durch eine Attika verdeckt, aus einer anderen Blickrichtung sei lediglich das Dachprofil zu erkennen.

Zudem äußerte die Frau grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen die St. Pöltner Vorschriften. Ihrer Ansicht nach dürfe eine Photovoltaikanlage in einer Schutzzone nicht alleine deshalb verhindert werden, weil die betreffende Dachfläche vom öffentlichen Raum aus sichtbar sei. Auch die starke Stellung des Gestaltungsbeirates wurde von ihr kritisiert.

Im Laufe des Verfahrens kam es zu einer entscheidenden Entwicklung: Das Landesverwaltungsgericht wandte sich an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob im März 2026 Teile des St. Pöltner Bebauungsplans als gesetzwidrig auf. Betroffen waren sowohl eine Regelung zu Photovoltaikanlagen als auch jene Bestimmung, wonach Abweichungen nur bei Freigabe durch den Gestaltungsbeirat möglich waren.

"Ensemblebedeutsame Objekte"

Für das Landesverwaltungsgericht war anschließend entscheidend, wie die Auswirkungen der PV-Anlage auf das Ortsbild tatsächlich zu beurteilen sind. Das betroffene Gebäude befindet sich in einer Schutzzone der Kategorie III für "ensemblebedeutsame Objekte". In den bisherigen Verfahren war jedoch kein Sachverständigengutachten zum Ortsbild eingeholt worden.

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Genau darin sieht das Gericht einen wesentlichen Mangel. Bei der Prüfung einer Anlage unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten erforderlich. Ein Ortsbildgutachter müsse die konkrete örtliche Situation und die Auswirkungen des Vorhabens beurteilen.

"Gravierende Ermittlungslücken"

Die St. Pöltner Baubehörden hatten einen solchen Sachverständigen allerdings nicht beigezogen. Stattdessen stützten sie sich auf die negativen Stellungnahmen des Gestaltungsbeirates. Das Landesverwaltungsgericht spricht deshalb von einem nicht ausreichenden Ermittlungsverfahren und "gravierenden Ermittlungslücken".

Das Gericht entschied sich auch dagegen, diese Ermittlungen selbst nachzuholen. In einem Bauverfahren müssten bereits die Baubehörden auf Gemeindeebene den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermitteln. Würde das Verwaltungsgericht praktisch das gesamte Ermittlungsverfahren übernehmen, würde das vorgesehene zweistufige Verfahren auf Gemeindeebene laut Gericht unterlaufen.

Der Bescheid des St. Pöltner Stadtsenates vom Februar 2024 wurde daher aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren muss nun geprüft werden, wie sich die geplante Photovoltaikanlage auf das Ortsbild auswirkt. Dafür ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Damit ist allerdings noch nicht endgültig entschieden, dass die Eigentümerin ihre PV-Anlage wie geplant errichten darf. Vielmehr muss der Stadtsenat auf Basis der zusätzlichen Ermittlungen neuerlich entscheiden. Eine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts ist nicht zulässig.

{title && {title} } wes, {title && {title} } 30.08.2026, 06:00
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