Trick kaum bekannt

So umgehst du die neue Paketsteuer ganz legal

Für viele Online-Bestellungen werden 2,40 Euro Paketsteuer fällig. Wer weiß, wie die neue Abgabe funktioniert, kann sie in einigen Fällen vermeiden.
17.10.2026, 15:39
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Seit 1. Oktober gilt in Österreich die neue Paketsteuer. Grundsätzlich werden zwei Euro für ein zugestelltes Paket fällig. Steuerschuldner ist zwar nicht der Kunde, sondern der Versandhändler beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen die Verkaufsplattform. Händler können die zusätzlichen Kosten allerdings an ihre Kunden weitergeben.

Und aus den zwei Euro können für Konsumenten sogar 2,40 Euro werden. Wird die Paketsteuer weiterverrechnet, unterliegt sie auch der Umsatzsteuer. Bei Waren mit 20 Prozent Umsatzsteuer sind damit bis zu 2,40 Euro möglich, bei Büchern mit zehn Prozent Umsatzsteuer 2,20 Euro.

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Nicht jedes Paket wird besteuert

Die wichtigste Einschränkung: Die Paketsteuer trifft keineswegs jede Sendung. Ein Händler muss sie grundsätzlich erst dann bezahlen, wenn seine inländischen Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro betragen haben. Bei Verkäufen über Online-Marktplätze kann allerdings die Plattform als Versandhändler gelten. Dann wird für die 100-Millionen-Euro-Grenze auf die Plattform abgestellt.

Damit können Bestellungen bei kleineren Webshops steuerfrei bleiben. Entscheidend ist aber nicht automatisch die Größe des einzelnen Verkäufers: Verkauft ein kleiner Händler seine Produkte über eine große Plattform, kann trotzdem Paketsteuer anfallen.

Dieser Trick ist kaum bekannt

Eine besonders interessante Ausnahme versteckt sich in den Details des Gesetzes: Entscheidend ist nicht nur, wie die Ware zum Kunden kommt, sondern wie der Kaufvertrag zustande kommt. Wer eine Ware direkt in einem Geschäft kauft und dort den Vertrag abschließt, muss keine Paketsteuer zahlen – selbst dann nicht, wenn sich der Kunde die Ware anschließend nach Hause schicken lässt.

Ware im Geschäft gekauft

Das Finanzministerium nennt genau diesen Fall in seinen FAQs. Kauft ein Kunde die Ware im Geschäft und vereinbart anschließend die Lieferung an seine Wohnadresse, liegt kein Fernabsatzgeschäft im Sinne des Paketsteuergesetzes vor. Damit fällt keine Paketsteuer an. Das könnte etwa bei Möbeln, Elektrogeräten oder anderen größeren Einkäufen interessant sein: Im Geschäft kaufen, Lieferung vereinbaren – und die Paketsteuer greift nicht.

Click & Collect bleibt ebenfalls steuerfrei

Bekannter ist eine andere Möglichkeit. Wird online bestellt und die Ware anschließend im Geschäft abgeholt, fällt ebenfalls keine Paketsteuer an. Dasselbe gilt laut Finanzministerium für eine Abholstation, wenn sie unmittelbar beim Geschäft liegt und zu diesem gehört.

Wer also ohnehin an einer Filiale vorbeikommt, kann sich die zusätzliche Abgabe auf diesem Weg ersparen. Eine beliebige Paketstation ist allerdings nicht dasselbe. Wird eine normale Online-Bestellung lediglich an eine Abholbox oder einen Paketshop geliefert, wird daraus nicht automatisch ein steuerfreier Click-&-Collect-Einkauf.

Eine Bestellung kann sich auszahlen

Auch Sammelbestellungen können interessant werden. Das Gesetz sieht grundsätzlich zwei Euro pro zugestelltem Paket vor. Händler dürfen die Steuer allerdings alternativ pro Bestellung berechnen. Entscheidet sich ein Händler für diese Variante, werden zwei Euro fällig – unabhängig davon, wie viele Pakete aus dieser einen Bestellung entstehen. Das gilt laut Finanzministerium sogar dann, wenn in einer Bestellung Waren verschiedener Verkäufer enthalten sind.

Für Kunden bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass jede große Sammelbestellung nur zwei Euro kostet. Welche Berechnungsmethode verwendet wird und ob beziehungsweise wie die Kosten weitergegeben werden, entscheidet letztlich der Händler beziehungsweise die Plattform.

Achtung bei Temu, Shein und Co.

Weniger erfreulich ist eine andere Regel. Ist das Paket bereits erfolgreich zugestellt worden, verschwindet die Paketsteuer nicht wieder, nur weil die Ware retourniert wird. Auch bei einer vollständigen Rückabwicklung des Kaufs bleibt die Steuerschuld grundsätzlich bestehen. Bei einer Ersatzlieferung – etwa weil ein defektes Gerät im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht wird – fällt dagegen keine zweite Paketsteuer an.

Nicht verwechselt werden darf die österreichische Paketsteuer mit dem neuen EU-Zoll auf günstige Sendungen aus Drittstaaten. Seit 1. Juli 2026 gilt für Waren bis 150 Euro grundsätzlich ein Pauschalzoll von drei Euro je Warenkategorie. Diese Regelung ist unabhängig von der österreichischen Paketsteuer. Bei einer Bestellung aus China oder einem anderen Nicht-EU-Land können daher unterschiedliche Abgaben zusammenspielen.

red, 17.10.2026, 15:39
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