Historisches Urteil

"Social Egg Freezing" künftig für alle Frauen erlaubt

Das Einfrieren von Eizellen war bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Ab 1. April 2027 steht dieses Verfahren allen Frauen offen.
Heute Life
22.10.2025, 15:43
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Frauen bekommen heute im Schnitt zehn Jahre später Kinder als noch vor 20 oder 30 Jahren. Die Gründe dafür sind vielfältig: längere Ausbildung mit anschließender beruflicher Etablierung, Selbstverwirklichung, hohe Lebenshaltungskosten, unsichere Arbeitsverhältnisse, veränderte Partnerwahl, mehr Trennungen und Single-Phasen und neue Lebensmodelle.
Da jedoch mit zunehmendem Alter die Qualität und Anzahl der Eizellen deutlich abnimmt, gibt es eine Vorsorgemaßnahme, um auch noch später ein Kind bekommen zu können: Das Einfrieren von Eizellen – auch Social Freezing oder Eizell-Kryokonservierung genannt. So können Eizellen in jungen Jahren in guter Qualität eingefroren und später befruchtet und eingesetzt werden – sofern dann ein Kinderwunsch besteht.

"Social Egg Freezing" bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

In Österreich war das Einfrieren von Eizellen lange Zeit nur in medizinisch begründeten Fällen erlaubt. Vor einer Krebstherapie, die die Fruchtbarkeit gefährdet (z. B. Chemotherapie, Bestrahlung). Bei anderen Erkrankungen, die zu Unfruchtbarkeit führen können oder teilweise im Rahmen einer künstlichen Befruchtung, wenn überschüssige Eizellen gewonnen wurden.
Das sogenannte "Social Freezing" – also das vorsorgliche Einfrieren aus nicht-medizinischen Gründen (z. B. Karriereplanung, kein passender Partner) – war gesetzlich nicht erlaubt. Österreicherinnen mussten dafür bisher ins Ausland gehen.

Frau reichte Klage ein

Eine Frau, die aktuell keinen konkreten Kinderwunsch hatte, plante allerdings, zu einem späteren Zeitpunkt ein Kind zu bekommen. Da kein körperliches Leiden vorlag, war ihr nach der geltenden Regelung das Einfrieren von Eizellen verboten – eine Entnahme und Aufbewahrung ohne medizinische Indikation war mit Strafe belegt.

Mit ihrem Antrag wandte sich die Klägerin gegen dieses Verbot und forderte die Aufhebung des einschlägigen Gesetzestatbestands. Der VfGH gab ihrem Antrag statt.

Einfrieren ab 1. April 2027 erlaubt

Am 21. Oktober 2025 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass das ausnahmslose Verbot des sogenannten "Social Egg Freezing" – also die Entnahme und das Einfrieren von Eizellen ohne medizinische Indikation – verfassungswidrig ist. Mit der neuen Regelung, die ab 1. April 2027 in Kraft treten soll, wird es künftig auch gesunden Frauen erlaubt, ihre Fruchtbarkeit vorsorglich zu sichern – ähnlich wie in vielen anderen europäischen Ländern. Bis dahin gilt noch die alte Regelung, d. h. das Einfrieren ohne medizinische Indikation bleibt verboten.

Der VfGH stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Punkte:

  • Der Wunsch, ein Kind zu haben – und damit die Entscheidung über Fortpflanzung – fällt unter den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention; Anm.)
  • Ein generelles Verbot ohne medizinische Indikation greift unverhältnismäßig in dieses Grundrecht ein. Einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund – etwa Gesundheitsschutz oder Moral – sieht der VfGH in dieser Pauschalregelung nicht.
  • Nur weil eine Frau etwa gesellschaftlichen oder beruflichen Erwartungen ausgesetzt sein könnte, rechtfertigt dies nach Ansicht des VfGH nicht ein ausnahmsloses Verbot des Einfrierens von Eizellen.
  • Medizinische Risiken, die mit der Entnahme von Eizellen verbunden sind, könnten durch weniger einschneidende Mittel – etwa Aufklärungs- oder Altersgrenzen – bewältigt werden, weshalb ein Totalausschluss nicht erforderlich erscheint.

Entscheidender Schritt, offene Fragen

Die Entscheidung markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr reproduktionsmedizinischer Selbstbestimmung: Frauen ohne medizinische Indikation erhalten künftig grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Eizellen einzufrieren. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie genau die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Detail ausgestaltet werden – etwa in Bezug auf Altersgrenzen, Kosten, Aufklärung und Zugangsregelungen. Ob sich etwa alleinstehende Frauen durch die neue Regelung in Österreich künstlich befruchten lassen können werden, wird durch den VfGH-Entscheid nicht geregelt.

{title && {title} } red, {title && {title} } Akt. 22.10.2025, 16:28, 22.10.2025, 15:43
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