Es ist ein Fall, der Volksanwältin Gaby Schwarz (ÖVP) auf die Palme bringt. Die Pensionistin Hermine R. aus Wien-Simmering bleibt nach dem Tod ihres schwer kranken Sohnes auf den Kosten für dessen behindertengerechten Bad-Umbau sitzen.
Rund 14.700 Euro investierte die Familie. Eine Förderung der Stadt Wien wurde schließlich abgelehnt. "Fassungslos und mega wütend" mache sie der Umgang der Stadt mit der Pensionistin, erklärt Schwarz. Der Fall liegt mittlerweile bei der Volksanwaltschaft.
Im Frühjahr 2025 wurde beim Sohn der Wienerin ein aggressiver Hirntumor diagnostiziert. Nach Angaben der Familie führten die Erkrankung und ein Schlaganfall zu Lähmungserscheinungen, der Mann war schließlich auf einen Rollstuhl angewiesen.
Seine Mutter wollte ihm ermöglichen, seine letzten Lebensmonate möglichst selbstständig zu Hause zu verbringen. Dafür musste unter anderem das Badezimmer barrierefrei umgebaut werden. Im Mai 2025 soll eine Mitarbeiterin der MA 50 (Wohnbauförderung) die Wohnung besichtigt haben.
Nach Darstellung von Hermine R. habe die Mitarbeiterin erklärt, dass der Umbau gefördert werde und bereits vor Abschluss des Förderverfahrens mit den Arbeiten begonnen werden könne. Die Familie vertraute auf diese Auskunft.
Im Juli wurde das Bad umgebaut. Die Kosten lagen bei rund 14.700 Euro. Dafür griff die Pensionistin auf ihre Ersparnisse zurück. Im August 2025 wurde der Förderantrag samt Schlussrechnung eingereicht.
Danach begannen die Probleme: Zunächst habe die Mutter keine Auskunft erhalten, weil ihr Sohn selbst als Förderwerber geführt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er aufgrund seiner Erkrankung bereits nicht mehr sprechen können. Später soll es bei der Behörde geheißen haben, der Antrag sei überhaupt nicht eingelangt. Nach Angaben der Volksanwaltschaft räumte der Magistrat später ein, dass der Antrag sehr wohl eingebracht worden war.
Im Jänner 2026 starb der Sohn. Für April war laut Volksanwaltschaft noch ein weiterer Termin der MA 50 zur Abnahme des umgebauten Badezimmers vorgesehen. Dazu kam es jedoch nicht mehr. Stattdessen erhielt die Familie eine Ablehnung.
Als Grund wurde laut Volksanwältin die Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung genannt: Die Arbeiten seien bereits vor der Antragstellung durchgeführt worden und der Antrag nicht spätestens einen Monat nach Beauftragung eingebracht worden.
Für Volksanwältin Schwarz ist die Sache damit keineswegs erledigt. Sie wirft der Behörde vor, der Familie zuvor falsche beziehungsweise widersprüchliche Informationen gegeben zu haben. "Fakt ist, dass eine Mitarbeiterin des Magistrats Frau R. die Förderung zugesagt und geraten hat, mit den Bauarbeiten schon vor Antragstellung zu beginnen", so Schwarz.
Auch die schriftlichen Informationen seien aus ihrer Sicht nicht eindeutig gewesen. "Frau R. hat alles richtig gemacht. Dafür ist beim Magistrat einiges falsch gelaufen", kritisiert die Volksanwältin.
Schwarz fordert deshalb inzwischen nicht mehr eine kulante Gewährung der Förderung, sondern Schadenersatz wegen des entstandenen Vertrauensschadens: "Bürgerinnen und Bürger müssen sich auf das, was ihnen vom Magistrat gesagt wird, verlassen können."
Tatsächlich fördert die Stadt Wien behindertengerechte Umbauten von Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern. Dazu zählen ausdrücklich auch behindertengerechte Umbauten von Sanitärräumen. Nach den derzeit veröffentlichten Bedingungen kann ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss von 75 Prozent der förderbaren angemessenen Sanierungskosten gewährt werden. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es allerdings nicht.
Voraussetzung sind unter anderem der Nachweis einer Behinderung beziehungsweise einer Pflegegeldstufe ab Stufe 3 und der Hauptwohnsitz der betroffenen Person in der betreffenden Wohnung. Bei Badezimmern müssen die Einbauten den Anforderungen für altersgerechtes und barrierefreies Bauen gemäß ÖNORM B 1600 entsprechen. Eigenleistungen und reine Materialkosten werden nicht anerkannt.
Auf der aktuell abrufbaren Informationsseite der Stadt Wien heißt es, dass für einen Förderantrag entweder ein Kostenanbot oder eine Rechnung bei Einreichung nach erfolgtem Umbau benötigt wird. Außerdem dürfen Rechnungen laut Stadt bei der Antragstellung derzeit bis zu sechs Monate alt sein.
Die Rechtslage enthält allerdings eine entscheidende Besonderheit: § 19 der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung regelt ausdrücklich Fälle, in denen der Förderwerber verstirbt. Eine Auszahlung an nahestehende Personen kann demnach erfolgen, wenn die Maßnahme vor dem Tod bereits beauftragt, aber noch nicht vor dem Förderantrag durchgeführt wurde und der Antrag spätestens einen Monat nach der Beauftragung gestellt wurde.
Genau an diesem Punkt entzündet sich nun der Streit: Hermine R. beruft sich auf die Auskunft, die sie vor dem Umbau von einer Mitarbeiterin des Magistrats erhalten haben will. Die Stadt Wien wiederum vertritt die Position, dass eine nachträgliche Förderung rechtlich nicht möglich sei. Gleichzeitig würden die internen Abläufe überprüft. Für die Familie ändert das vorerst nichts: Der Sohn ist verstorben, das Badezimmer längst umgebaut – und die Kosten sind bezahlt.