Auf Schadenersatz

Sturz über Ständer im Schanigarten: Wienerin klagt Wirt

Eine Wienerin verletzte sich bei einem Sturz über einen Sonnenschirmständer schwer, wollte Schadenersatz. Vor Gericht blitzte sie jedoch ab.
Wien Heute
07.04.2026, 07:00
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Nach einem folgenschweren Sturz in einem Wiener Gastgarten ist ein jahrelanger Rechtsstreit nun beendet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der Klägerin kein Schadenersatz zusteht.

Die damals 61-Jährige war im Oktober 2021 bei einem Restaurantbesuch über den Ständer eines Sonnenschirms gestolpert und hatte sich dabei schwer verletzt. Sie machte geltend, der Betreiber habe seine Sorgfaltspflichten verletzt.

Schirmständer war 16 Zentimeter hoch

Das Restaurant, in dem die Wienerin und ihre Familie Stammgäste waren und einen Geburtstag feiern wollten, war auf vier Marktstände aufgeteilt, die in Form eines Vierecks angeordnet waren. Dazwischen waren Tische und Sessel aufgestellt.

Am Kreuzungspunkt zwischen den Marktständen befand sich ein aufgespannter Sonnenschirm, dessen Ständer etwa 16 Zentimeter hoch war. Eine "behördliche Bewilligung“ für das Aufstellen des Schirms lag nicht vor.

Frau schaute nicht zurück

Die Frau stand gemeinsam mit Familienmitgliedern etwa einen halben Schritt neben dem aufgespannten Sonnenschirm und hatte ihm den Rücken zugewandt. Als Personen an ihr vorbeigehen wollten, trat sie einen Schritt zurück, um diese vorbeigehen zu lassen.

Dabei drehte sie sich aber nicht um und warf auch keinen Blick hinter sich, bevor sie den Schritt zurücktrat. Im Zuge dessen stolperte sie über das Podest des Sonnenschirms, kam zu Sturz und verletzte sich schwer.

Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt

Obwohl über das Lokal erst ein Insolvenz- und später ein Konkursverfahren eröffnet wurde, wollte die heute 65-Jährige Schadenersatz wegen Missachtung vertraglicher sowie gesetzlicher Schutz- und Sorgfaltspflichten – in Form einer Insolvenzforderung.

Sowohl das Handelsgericht Wien als auch das Oberlandesgericht Wien wiesen die Klage ab, wie auch die "Presse" berichtet. Sie argumentierten, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vorliege. Nun bestätigte auch der OGH diese Sichtweise und wies die Revision der Klägerin mit einer Forderung in der Höhe von 21.337,97 Euro zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage liege nicht vor.

Gäste müssen auf Umgebung achten

Die Höchstrichter stellten klar: Sonnenschirme in Gastgärten seien üblich und grundsätzlich keine gefährlichen Gegenstände. Gäste müssten damit rechnen, dass sich im Außenbereich Hindernisse befinden. Zudem sei der Schirm gut sichtbar gewesen. Auch sei allgemein bekannt, dass solche Schirme mit einem Standfuß versehen sind.

Entscheidend war für den OGH auch das Verhalten der Klägerin: Sie habe vor dem Schritt nach hinten weder geblickt noch sich vergewissert, ob der Weg frei ist. Von Gästen könne erwartet werden, dass sie auf ihre Umgebung achten. Auch der Umstand, dass für den Sonnenschirm offenbar keine behördliche Bewilligung vorlag, änderte nichts an der Entscheidung.

{title && {title} } red, {title && {title} } 07.04.2026, 07:00
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