Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs sorgt jetzt für Aufregung: Im Mittelpunkt steht ein 2014 geborener Bub aus Bulgarien, der seit 2017 mit seiner Familie in Österreich lebt und an einer schweren Erkrankung leidet.
Der mittlerweile 12-Jährige hat eine Genmutation mit fortschreitende Erkrankung des Nervensystems und Schwund des Gehirngewebes. Diese führt zu einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, chronischen Sauerstoffmangel bzw. auch Atemstillstand und Epilepsie.
Der Bub, der über eine Sonde ernährt und über eine Kanüle beatmet wird, ist bettlägerig und rund um die Uhr auf intensive Pflege und medizinische Versorgung angewiesen – Kreislauf und Atmung müssen ständig überwacht werden. Auch (lebensbedrohliche) Akutsituationen können entstehen.
Doch genau an einer solchen adäquaten Betreuung fehlte es jahrelang, wie der "Standard" berichtet: Obwohl die Eltern ab 2018 intensiv um einen geeigneten Pflegeplatz für ihren Sohn kämpften und die Finanzierung durch den Fonds Soziales Wien (nach Einschaltung einer Rechtsanwältin und der Volksanwaltschaft, Anm.) schließlich geklärt war, gab es in der Bundeshauptstadt lange keine passende stationäre Einrichtung für schwer pflegebedürftige Kinder.
Der Bub blieb deshalb bis November 2023 in einer Klinik, obwohl dort weder die nötige Förderung noch ein kindgerechter, gleichbleibender Alltag sichergestellt waren. Laut Gericht führte diese Situation zu langen Phasen von Unruhe und Schmerzen.
Im Zeitraum von August 2018 bis Mitte November 2023 erlitt der Bub durchschnittlich täglich leichte und mittlere Schmerzen, die laut Urteil bei einer passenden Unterbringung in Wien ab der Förderbewilligung vermeidbar gewesen wären. Während seines stationären Aufenthalts war er oft länger allein, eine ausreichende Zuwendung fehlte.
Erst mit der Eröffnung einer neuen spezialisierten Pflegeeinrichtung in Wien im November 2023 wurde für ihn ein geeignetes Umfeld geschaffen. Der Bub klagte deshalb das Land Wien auf 48.000 Euro Schmerzengeld.
Das Erstgericht, das Landesgericht für Zivilrechtssachen, sprach ihm 43.200 Euro zu. Das Oberlandesgericht Wien hob dieses Urteil zunächst auf und wies die Klage ab. Der OGH gab nun aber der außerordentlichen Revision des Klägers recht und stellte das erstinstanzliche Urteil im klagestattgebenden Teil wieder her.
Der OGH machte in seiner Entscheidung deutlich, dass Wien als Sozialhilfeträger verantwortlich bleibt. Zwar habe es einen gewissen Ermessensspielraum bei der Organisation solcher Pflegeplätze gegeben. Dieser sei hier aber überschritten worden. Denn laut OGH bestand in Wien schon seit Jahren ein Versorgungsengpass für Kinder und Jugendliche, die eine intensive Pflege brauchten und nicht zuhause betreut werden konnten.
Besonders kritisch sah das Gericht, dass als Alternative nur ein Pflegeplatz in Niederösterreich angeboten worden war – rund 120 Kilometer vom Wohnort der Eltern entfernt. Das hätte den fast täglichen Kontakt zur Familie massiv eingeschränkt. Gerade dieser enge Kontakt zu den Eltern sei für den schwer kranken Buben aber ein zentraler Teil seiner Betreuung und seines Wohlbefindens gewesen.
Der OGH betonte außerdem, dass es nicht um ein maßgeschneidertes Spezialangebot für einen einzelnen Fall gegangen sei. Vielmehr habe es in Wien laut den Feststellungen einen Bedarf von mehreren Plätzen für ähnlich schwer betroffene Kinder gegeben. Dass eine geeignete Einrichtung (mit 14 Betten, Anm.) schließlich 2023 doch geschaffen wurde und danach weitgehend ausgelastet war, wertete das Gericht als weiteres Indiz dafür, dass der Bedarf schon lange bestanden hatte.