Ein Angestellter hatte seiner Firma eine Krankschreibung vorgelegt, die nur auf einem Online-Fragebogen basierte – ohne Telefonat, Video-Call oder persönliche Untersuchung. Trotzdem sah das Dokument wie eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Über den Fall berichtet die "Bild" am Montag.
In der Bescheinigung stand ausdrücklich, dass sie "per Ferndiagnose aufgrund eines Fragebogens" erstellt worden sei. Als Aussteller war lediglich ein "Privatarzt" mit einer E-Mail-Adresse angegeben.
Für die Richter des Landesarbeitsgerichts im deutschen Hamm war der Fall eindeutig: "Der Mitarbeiter hat bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, eine Arbeitsunfähigkeit sei ärztlich festgestellt worden", heißt es im Urteil. Damit habe er das Vertrauen des Arbeitgebers schwer missbraucht – eine Kündigung ohne Abmahnung sei gerechtfertigt.
Das Gericht stellte klar, dass Arbeitgeber auf die Echtheit von Attesten angewiesen sind, da sie deren medizinischen Inhalt nicht prüfen dürfen. Genau deshalb sei hier keine vorherige Abmahnung nötig gewesen: Der Pflichtverstoß wiege zu schwer.
Das Urteil gilt als deutliches Signal: Digitale Krankmeldungen sind nur dann rechtssicher, wenn tatsächlich ein Arzt oder eine Ärztin – etwa per Video, Chat oder Telefon – den Patienten betreut hat. Fehlt dieser persönliche Kontakt, kann die Bescheinigung ungültig sein – und im schlimmsten Fall den Arbeitsplatz kosten.