Ein Zaun steht oft jahrelang unbeachtet an der Grundstücksgrenze. Doch das bedeutet nicht automatisch, dass er auch rechtlich abgesichert ist. Das zeigt der Fall einer Frau aus Niederösterreich: Sie errichtete 2007 einen Bretterzaun, nun bestätigte das Landesverwaltungsgericht den behördlichen Abbruchauftrag. Der entscheidende Punkt war laut Gericht, dass für die Einfriedung keine baubehördliche Bewilligung vorlag.
Die Eigentümerin hatte sich gegen den Auftrag gewehrt. Sie verwies unter anderem auf eine mündliche Vereinbarung mit dem damaligen Bürgermeister und darauf, dass der Zaun bereits lange bestanden hatte. Auch bei späteren baubehördlichen Überprüfungen sei er zunächst nicht beanstandet worden. Das half ihr vor Gericht jedoch nicht: Eine jahrelange Duldung ersetzt keine erforderliche Bewilligung.
Welche Regeln gelten, hängt unter anderem vom Bundesland und von der konkreten Ausführung ab. In Niederösterreich unterscheidet die Bauordnung zwischen bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- beziehungsweise meldefreien Vorhaben. Auch Einfriedungen können unter bestimmten Voraussetzungen in ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren fallen.
Im aktuellen Gesetz ist etwa die Errichtung einer Einfriedung bis zu einer Höhe von drei Metern als bewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren angeführt. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass jeder bestehende Zaun ohne weiteres Verfahren zulässig ist. Entscheidend sind die konkreten Gegebenheiten und die geltenden Vorschriften.
Wer einen Zaun neu errichten oder verändern möchte, sollte vorab bei der zuständigen Baubehörde nachfragen, ob eine Bewilligung oder eine Anzeige nötig ist. In Niederösterreich ist dafür grundsätzlich der Bürgermeister beziehungsweise in Statutarstädten der Magistrat zuständig.
Wurde bereits ein Abbruchauftrag erteilt, sollte der Bescheid genau geprüft und bei Bedarf rechtzeitig rechtliche Beratung eingeholt werden. Im konkreten Fall kann die Eigentümerin noch eine nachträgliche Bewilligung beantragen. Wird diese erteilt, würde der Abbruchauftrag gegenstandslos. Ob das gelingt, ist damit allerdings nicht entschieden.
Die niederösterreichische Bauordnung sieht grundsätzlich vor, dass die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anordnen muss, wenn dafür keine erforderliche Bewilligung vorliegt. Ein noch anhängiger Antrag verhindert den Abbruchauftrag laut Gesetz nicht automatisch.