Emotionaler Hilferuf einer Pflegekraft, die anonym bleiben will. Die Frau arbeitet seit fast 40 Jahren in der Pflege: "In dieser Zeit habe ich unzählige Menschen begleitet, versorgt und in den schwersten Momenten ihres Lebens unterstützt. Pflege ist körperlich und psychisch Schwerarbeit", betont sie.
In einem "Offenen Brief", der "Heute" vorliegt, kritisiert die Betroffene, dass ihr Antrag auf Schwerarbeitspension abgelehnt wurde: "Nicht, weil ich keine Schwerarbeit geleistet hätte, sondern weil ich in Teilzeit gearbeitet habe und dadurch die erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 20 Jahre nicht erreiche."
Viele Pflegekräfte reduzieren ihre Arbeitszeit nicht freiwillig, im Fall der Frau "kamen auch krankheitsbedingte Ausfälle dazu. Dennoch habe ich meinen Beruf weiter ausgeübt". Sie fordert eine Überarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen: "Ein langes Arbeitsleben in der Pflege sollte als Ganzes berücksichtigt werden."
Die Betroffene erklärt, viele Pflegekräfte würden ihre Arbeitszeit nicht freiwillig reduzieren. Häufig seien die hohe körperliche Belastung, familiäre Verpflichtungen oder gesundheitliche Probleme der Grund. Sie selbst habe krankheitsbedingte Ausfälle gehabt, dennoch weitergemacht.
In ihrem offenen Brief stellt sie die Frage, ob es gerecht sei, dass beinahe 40 Jahre Schwerarbeit weniger zählen als die starre Berechnung der vergangenen 20 Jahre. Sie fordert Politik und Verantwortliche auf, die gesetzlichen Regelungen zur Schwerarbeitspension zu überdenken.
"Ein langes Arbeitsleben in der Pflege sollte als Ganzes berücksichtigt werden", schreibt sie. Menschen, die jahrzehntelang für andere da gewesen seien, verdienten Anerkennung und faire Pensionsregelungen.
Nach eigenen Angaben spricht die Frau dabei nicht nur für sich selbst, sondern für zahlreiche Pflegekräfte, die sich in einer ähnlichen Situation befinden.
Die PVA verweist auf "Heute"-Anfrage auf das Allgemeine Pensionsgesetz: "Die Schwerarbeitspension ist gesetzlich im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) geregelt. Ein Schwerarbeitsmonat liegt demnach dann vor, wenn Schwerarbeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 (Ziffer 5 – berufsbedingte Pflege) an mindestens 12 Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst ausgeübt wird."
Auch Teilzeitbeschäftigungen werden als Schwerarbeit nach Ziffer 5 anerkannt. Dabei müssen die Pflegetätigkeiten – wie bei Vollzeitbeschäftigten – an mindestens zwölf Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst über einen bestimmten Zeitraum überwiegend unmittelbar an den zu pflegenden Menschen ausgeübt werden (d.h. Verwaltungstätigkeiten sind ausgenommen):
Mindestens während der Hälfte des tatsächlichen Arbeitszeitausmaßes pro Schichtdienst.
Mit einer Untergrenze von zumindest vier Stunden pro Schichtdienst.
Die Pensionsversicherungsanstalt führt ein Beispiel an: "Bei einem 12-Stunden-Dienst müssen somit mindestens sechs Stunden als Pflegetätigkeit unmittelbar an den zu pflegenden Menschen verrichtet werden (= die Hälfte des tatsächlichen Arbeitszeitausmaßes pro Schichtdienst). Bei einem 6-Stunden-Dienst müssen mindestens 4 Stunden Pflegetätigkeit unmittelbar an den zu pflegenden Menschen verrichtet werden (= die Untergrenze von zumindest vier Stunden pro Schichtdienst)."
Abschließend heißt es: "Wesentlich für die Anerkennung der Schwerarbeit ist damit das Ausmaß der Pflegetätigkeit (in Stunden des Schichtdiensts und an Kalendertagen) unmittelbar an den zu pflegenden Personen." Im Fall der Frau haben die geleisteten Zeiten somit offenbar laut derzeitiger Gesetzteslage nicht ausgereicht.
"Heute" fragte auch beim Sozialministerium an. Ein Sprecher erklärte: "Grundsätzlich ist natürlich die PVA zuständig. Wir schauen uns den Einzelfall aber gerne an und bieten an, den Sachverhalt aufzuklären." Die Betroffene könne sich gerne an das Sozialministerium wenden.