Wer mit dem Fahrrad auf einem markierten Radweg unterwegs ist, fühlt sich oft sicher. Schließlich ist der Weg für Radfahrer vorgesehen, Fußgänger haben dort eigentlich nichts verloren. Doch diese Annahme kann gefährlich werden – und teuer.
Ein aktuelles Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs macht deutlich: Auch auf getrennten Rad- und Gehwegen gibt es keinen Freifahrtschein für Radfahrer. Wer an Fußgängern vorbeifährt, muss mehr tun als nur zu klingeln.
Im konkreten Fall, wie "chip.de" berichtet, fuhr ein Radfahrer an einer Bushaltestelle vorbei. Eine Frau stand mit dem Rücken zu ihm dicht am Radweg und unterhielt sich. Der Radler klingelte aus zehn Metern Entfernung, drosselte aber sein Tempo nicht.
Als sich die Frau leicht in Richtung Radweg bewegte, bremste der Radfahrer stark und stürzte. Er verletzte sich dabei und wollte Schadenersatz. Doch das Gericht sah das anders.
Der BGH entschied, dass der Radfahrer mit einer solchen Situation hätte rechnen müssen. Die Frau stand abgelenkt am Radweg – da genügt ein Klingelzeichen nicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte später eine Haftungsverteilung von 50:50 fest.
Für Radfahrer bedeutet das: Bei Fußgängern in der Nähe sollte man das Tempo frühzeitig drosseln und bremsbereit fahren. Das gilt besonders an Haltestellen, vor Geschäften oder in der Nähe von Schulen.
Auch in Österreich kennt man ähnliche Urteile. Grundsätzlich gilt: Gegenseitige Rücksichtnahme ist Pflicht – egal, ob auf getrennten oder gemeinsamen Wegen. Wer das ignoriert, riskiert bei einem Unfall zumindest eine Mitschuld.