Teure Bestellung, große Enttäuschung: Herr V. (Name von der Redaktion geändert) kaufte bei einem österreichischen Online-Händler zwei Uhrenarmbänder um insgesamt 580 Euro. Am 28. September 2025 erhielt er die Lieferung. Doch schnell stellte sich heraus: Die Armbänder entsprachen nicht der vereinbarten Ausführung.
Der Kunde reagierte rasch und erklärte am 6. Oktober – also innerhalb der gesetzlichen Frist – seinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Doch das Unternehmen wies die Forderung zurück. Die Begründung: Bei Sonderanfertigungen gebe es kein Rücktrittsrecht.
Für Herrn V. war das ein Schock. Er wandte sich hilfesuchend an die Konsumentenschutz-Experten der Arbeiterkammer Wien (AK). Dort wurde der Fall schließlich genau geprüft, was nun schließlich zu einem guten Ende für den Wiener führte.
AK-Beraterin Alexandra Wind-Degold erklärt: "Ein gesetzlicher Ausschluss des Rücktrittsrechts war hier nicht erkennbar." Also nahm die AK Kontakt mit dem Unternehmen auf und forderte eine ordnungsgemäße Rückabwicklung des Kaufs. Mit Erfolg. "Wir haben dem Konsumenten geholfen, sein Geld zurückzubekommen. Das Unternehmen hat sich aufgrund unseres Einschaltens einsichtig gezeigt"
Am Ende bekam Herr V. sein Geld zurück – und die AK zeigt einmal mehr: Nachfragen lohnt sich.