Der ChatGPT-Betreiber OpenAI hat vor dem Landgericht München I eine Niederlage gegen die Verwertungsgesellschaft Gema erlitten. Das Unternehmen habe mit der Wiedergabe von Songtexten in seinem Chatbot diese "unberechtigt" vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht, erklärte das Gericht am Dienstag.
Deshalb werde den von der Gema geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben.
Das Urteil betrifft nach Gerichtsangaben die Songtexte neun bekannter deutscher Urheber - darunter etwa "Atemlos" von Kristina Bach oder "Wie schön, dass du geboren bist" von Rolf Zuckowski. Die Gema hatte argumentiert, die Songtexte seien in den Sprachmodellen von OpenAI "memorisiert" und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten - sogenannte Outputs - in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben.
OpenAI wiederum hatte angeführt, dass die Sprachmodelle keine spezifischen Trainingsdaten speichern oder kopieren würden. Stattdessen würden sie nur wiedergeben, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Und da die Outputs nur als Folge der Eingabe sogenannter Prompts der Nutzer generiert würden, sei nicht das Unternehmen, sondern der jeweilige Nutzer für die Outputs verantwortlich.
Das Landgericht entschied nun allerdings, dass "sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs" Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vorliegen. Durch die Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen, erklärte das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) wertete die Entscheidung gleichwohl als "Etappensieg des Urheberrechts". Nach dem Urteil sei klar, "dass das KI-Unternehmen für KI-erzeugte Vervielfältigungen verantwortlich ist und nicht der Nutzer", erklärte der Verband.