Nach knapp sechs Wochen ist der erste Bewohner der umstrittenen "Auszeit-WG" für strafunmündige Intensivtäter in Wien-Simmering wieder ausgezogen. Wie die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) bestätigte, befindet sich der 13-Jährige seit 25. August wieder in einer niederschwelligeren Einrichtung.
Ganz beendet ist die Betreuung damit allerdings nicht. Der Bursche bleibt Teil der von der Stadt eingerichteten "Orientierungshilfe" für unmündige Straftäter. "In diesem Rahmen wird viel über Konfrontation mit seinem Handeln gearbeitet", erklärte eine Sprecherin der MA 11, berichtet der ORF.
Der Jugendliche ist bereits seit mehreren Jahren fremduntergebracht und laut Gerichtsakt seit 2023 wegen Dutzender Straftaten bekannt. In der "Orientierungshilfe" soll ihm nun weiter vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen kriminelles Verhalten hat. Die Stadt Wien hatte die "Orientierungshilfe" im vergangenen Oktober gestartet. Sie soll verhindern, dass strafunmündige Kinder weiter in die Kriminalität abrutschen.
Viel Zeit bis zu einer entscheidenden Altersgrenze bleibt ihm nicht mehr: In weniger als zwei Monaten wird der Bursche 14 Jahre alt – und damit strafmündig. Begeht er danach Straftaten, können diese grundsätzlich auch strafrechtlich verfolgt werden.
Zu konkreten Maßnahmen im Fall des 13-Jährigen will sich die MA 11 künftig nicht mehr äußern. Man bitte um Verständnis, "dass aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine weitere Auskunft über konkrete Maßnahmen im Einzelfall gegeben werden kann", erklärte eine Sprecherin. Falldetails zu Kindern und Jugendlichen in der "Auszeit-WG" sollen künftig generell nicht mehr kommuniziert werden.
Laut ORF sorgt weiterhin die rechtliche Konstruktion der "Auszeit-WG" für Diskussionen. Das Haus am Wiener Stadtrand wird seit 13. Juli auf Basis des Heimaufenthaltsgesetzes betrieben und verfügt offiziell über zwei Plätze.
Laut einem Gerichtsbeschluss könnten aufgrund der baulichen Ausgestaltung und Ausstattung des Hauses allerdings bis zu drei Kinder betreut werden. "Derzeit ist das Konzept aber lediglich für zwei Kinder bewilligt", so die MA 11. Für eine Erweiterung wäre eine neue Genehmigung notwendig.
Das Heimaufenthaltsgesetz regelt eigentlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Gesundheitsbereich bei psychisch kranken oder geistig beeinträchtigten Personen, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Entsprechende Einrichtungen müssen grundsätzlich über mindestens drei Betreuungsplätze verfügen.
Die MA 11 hatte bei der Frage nach dieser Mindestkapazität bisher auf die Größe des gesamten Trägers verwiesen. Das Justizministerium bezeichnete diese Interpretation zuletzt als "vertretbare Rechtsauslegung".
Auch die Freiheitsbeschränkungen für den 13-Jährigen beschäftigten bereits das Bezirksgericht Innere Stadt. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass ein Versperren der Haustür untertags unzulässig war. Eine nächtliche Sperre wurde hingegen als zulässig beurteilt. Ebenfalls für zulässig befand das Gericht ein Zurückhalten beziehungsweise die Androhung des Zurückhaltens bei Selbst- oder Fremdgefährdung.
Abgeschlossen ist die juristische Auseinandersetzung damit aber nicht. Das Vertretungsnetz legte nach dem Auszug des Jugendlichen wegen einer "rechtlich unrichtigen Begründung" ein Rechtsmittel gegen die nächtliche Sperre ein. Der Beschluss ist damit weiterhin nicht rechtskräftig.