Die Anklage gegen den ÖVP-Spitzenpolitiker hatte es in sich: August Wöginger soll vor fast neun Jahren für einen Parteifreund interveniert haben – bei einer Postenbesetzung im Finanzministerium. Konkret soll er mehrfach beim damaligen Generalsekretär Thomas Schmid vorstellig geworden sein, um einen ÖVP-Bürgermeister an die Spitze des Finanzamts Braunau zu bringen.
Am 7. Oktober musste sich Wöginger gemeinsam mit zwei weiteren Beamten vor dem Landesgericht Linz verantworten. Die Causa hatte Brisanz – ursprünglich waren elf Verhandlungstage geplant. Doch es kam anders: Nach wenigen Stunden entschieden sich alle drei Angeklagten für eine "Verantwortungsübernahme". Das Verfahren endete mit Diversion – also ohne Schuldspruch, aber mit Geldstrafen.
Wöginger zahlte 44.000 Euro sowie 500 Euro an die benachteiligte Bewerberin. Die beiden Mitangeklagten kamen mit 17.000 bzw. 22.000 Euro davon. Das Gericht sah alle Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung als erfüllt an: Die Angeklagten seien geständig, hätten Verantwortung übernommen und Reue gezeigt. Auch ein böswilliges oder bereicherungsorientiertes Motiv sei nicht erkennbar gewesen.
Vergangene Woche kam es aber noch zu einer Überraschung: Die unterlegene Bewerberin brachte einen Antrag auf Befangenheit gegen die Richterin ein. Das Argument: mögliche Voreingenommenheit. Die Präsidentin des Landesgerichts wies das Ersuchen am Mittwoch zurück. Ein solcher Einwand hätte laut Justiz bereits während der Hauptverhandlung eingebracht werden müssen.
Doch ganz ausgestanden ist die Sache noch nicht, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Die Staatsanwaltschaft hat nun 14 Tage Zeit, gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen. Sollte sie diesen Weg wählen, müsste ein übergeordnetes Gericht nochmals prüfen, ob die Diversion in dieser Form rechtens war. Bis dahin bleibt die Causa politisch und juristisch brisant.
Das Landesgericht betonte jedenfalls: "Diversion ist die Beendigung des Strafverfahrens ohne förmlichen Schuldspruch". Und: "Diversion bewirkt keine Entkriminalisierung. An der Notwendigkeit einer Beachtung der Strafgesetze wird durch eine Diversion nicht gerüttelt." Des weiteren hält das Gericht fest: "Diversionsmaßnahmen stellen keinen Freispruch dar."
Aber: "Insbesondere August Wöginger in seiner derzeitigen politischen Funktion hat durch seine öffentlich geäußerte Verantwortungsübernahme dazu beigetragen, die Wiederherstellung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung zu stärken."