Mietrecht-Mythos geklärt

Duschen erst nach 22 Uhr – das sagt ein Anwalt dazu

Im Netz kursieren Mietverträge, das das Duschen in der Nacht verbieten. Doch wie verbindlich ist eine solche Klausel wirklich? Ein Anwalt antwortet.
Digital  Heute
11.08.2026, 22:31
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Wer schon einmal einen Mietvertrag unterschrieben hat, kennt das Problem: Oft stehen dort strenge Regeln, die das Leben der Mieter stark einschränken. Eine besonders häufige Klausel ist das sogenannte Duschverbot nach 22 Uhr während der Nachtruhe.

Doch gerade für Menschen, die in Schichten arbeiten und erst spät nach Hause kommen, ist das ein echtes Problem. Sie hätten gar keine andere Möglichkeit, als zwischen 22 und 6 Uhr zu duschen.

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Wie "chip.de" berichtet, hat der aus dem TV bekannte Rechtsanwalt Ingo Lenssen dazu eine klare Ansage: Solche Klauseln im Mietvertrag sind in der Regel unwirksam. Gerichte haben sich immer wieder auf die Seite der Mieter gestellt.

Duschen gehört zur Grundhygiene

Das Argument ist simpel: Baden und Duschen gehören zu den hygienischen Mindeststandards und damit zu den normalen Wohngeräuschen. Der Vermieter darf Mietern also nicht einfach verbieten, sich nachts zu waschen.

Übrigens: Auch das Abschalten des Warmwassers in der Nacht ist dem Vermieter nicht gestattet. Er darf Mieter also nicht auf diese Weise vom nächtlichen Duschen abhalten.

Rücksicht bleibt wichtig

Dennoch raten Experten dazu, es nicht zu übertreiben. Auch wenn das Duschverbot rechtlich nicht haltbar ist, sollte man aus Rücksicht gegenüber den Nachbarn die Geräuschbelastung während der Nachtruhe möglichst gering halten.

Wer also spät nach Hause kommt und noch schnell unter die Dusche möchte, darf das rechtlich gesehen tun – sollte dabei aber auf ausgiebige nächtliche Badeorgien verzichten.

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