Mit dem Herbst werden die Abende wieder früher dunkel, und viele Hausbesitzer fragen sich, wie sie Einbrecher am besten fernhalten können. Der Reflex ist verständlich: Je unangenehmer das Grundstück für Eindringlinge wird, desto besser. Also kommt auf die Mauer, was piekst, und an den Zaun, was schneidet.
Das Problem dabei: Das Recht unterscheidet nicht zwischen dem Einbrecher und dem Kind, das seinen Ball zurückholen will. Wer eine Falle baut, haftet für jeden, der hineintappt – egal ob Verbrecher oder unschuldiger Nachbar.
Entscheidend ist immer die konkrete Verletzungsgefahr, heißt es auf inside-digital.de. Was an Einfriedung erlaubt ist, regelt zudem oft der Bebauungsplan. Auch bei Elektrozäunen gelten strenge Vorschriften.
Wie drastisch es enden kann, zeigt ein Fall aus Gommern in Sachsen-Anhalt. Dort löste eine 54-Jährige im Mai 2026 auf einem fremden Grundstück eine Selbstschussanlage aus, als sie ihren entlaufenen Hund suchte. Die Frau wurde von Schrotmunition getroffen und schwer verletzt.
Die Staatsanwaltschaft stuft den Fall inzwischen als versuchtes Tötungsdelikt ein, gegen den 43-jährigen Eigentümer wurde Untersuchungshaft angeordnet.
Gerichte sehen solche Maßnahmen streng. Das Verwaltungsgericht Minden untersagte NATO-Draht gegen überfliegende Bälle, weil Kinder die Gefahr nicht einschätzen können. Das Verwaltungsgericht Koblenz nannte kaum sichtbaren Stacheldraht auf einem Zaun eine Falle. Pauschal verboten ist Stacheldraht aber nicht: Das Verwaltungsgericht München ließ stumpfen Draht stehen, der kaum verletzen konnte.
Gefährliche Sperren sind rechtlich riskant und treffen im Zweifel die Falschen. Wer bereits Scherben oder scharfen Stacheldraht verbaut hat, sollte beides entfernen, bevor sich jemand verletzt. Wer stattdessen auf Licht, Sirene und Kamera setzt, macht nichts falsch: Er schreckt ab, ohne jemanden zu gefährden.