Ein Mann aus Israel muss eine Geldstrafe von 5.000 Euro nicht bezahlen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab seiner Beschwerde statt, hob das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.
Der Fall reicht bis zum 7. November 2021 zurück. Dem Mann wurde vorgeworfen, an diesem Tag gegen 15.15 Uhr vorsätzlich versucht zu haben, über einen Flughafen nach Österreich einzureisen.
Das Problem: Gegen den Israeli bestand damals ein von Ungarn verhängtes rechtskräftiges Aufenthalts- und Einreiseverbot, das bis zum 6. Mai 2024 für sämtliche Schengen-Staaten gültig war.
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich erließ deshalb am 20. Juli 2022 ein Straferkenntnis. Wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes wurde eine Geldstrafe von 5.000 Euro ausgesprochen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit waren 13 Tage und 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen.
Doch bei der Zustellung passierte der entscheidende Fehler. Der Strafbescheid wurde direkt per Post mit internationalem Rückschein an die Wohnadresse des Mannes in Israel geschickt. Der dafür vorgesehene Rechtshilfeweg über das israelische Justizministerium wurde nicht eingehalten.
Denn obwohl zwischen Vertragsstaaten grundsätzlich eine direkte postalische Zustellung möglich ist, hat Israel einen entsprechenden Vorbehalt erklärt. Behördliche Schriftstücke strafrechtlicher Natur dürfen demnach nur über das israelische Justizministerium zugestellt werden.
Hinzu kam, dass sich auf dem internationalen Rückschein laut Gericht weder ein Zustelldatum noch eine lesbare Unterschrift des Empfängers befanden. Der Israeli bestritt, den Strafbescheid damals erhalten zu haben. Das Gericht konnte daher nicht feststellen, dass ihm das Straferkenntnis tatsächlich zugegangen war.
Die Polizei ging dennoch von einem offenen Verfahren aus und leitete ein Mahnverfahren ein. Im Juni 2023 wurde dem Mann eine "Androhung der Exekution" übermittelt. Dieses Schreiben sollte Jahre später wieder eine entscheidende Rolle spielen.
Beim Aufräumen fand der Mann das Schreiben wieder und wandte sich am 21. Juli 2026 per E-Mail an die Behörde. Er wollte wissen, ob das Verfahren überhaupt noch offen sei. Nachdem dies bestätigt worden war, verlangte er unter anderem die Übermittlung des ursprünglichen Strafbescheids.
Am 22. Juli 2026 schickte die Landespolizeidirektion das Straferkenntnis per E-Mail an den Mann. Damit stand für das Gericht fest, dass ihm der Bescheid spätestens an diesem Tag tatsächlich zugekommen war. Noch am selben Tag brachte er seine Beschwerde ein.
Das Landesverwaltungsgericht beschäftigte sich daraufhin auch mit der Frage, ob die fehlerhafte ursprüngliche Zustellung dadurch nachträglich wiederhergestellt worden war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch bei Zustellungen ins Ausland bestimmte Zustellmängel durch das tatsächliche Zukommen eines Dokuments wiederhergestellt werden.
Das Gericht ging davon aus, dass dies hier am 22. Juli 2026 passiert war. Für die Polizei kam die allerdings zu spät: Seit dem vorgeworfenen Einreiseversuch am 7. November 2021 waren zu diesem Zeitpunkt deutlich mehr als drei Jahre vergangen.
Damit war bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Das Landesverwaltungsgericht hob die 5.000-Euro-Strafe daher auf und stellte das Verfahren ein. Eine mündliche Verhandlung war nicht notwendig, eine ordentliche Revision gegen die Entscheidung ist nicht zulässig.