Flüge schon gebucht

Familie wollte 3 Wochen vor Ferienbeginn nach Pakistan

Drei Wochen vor Ferienbeginn wollte eine Familie ihre Tochter wegen einer Hochzeit in Pakistan vom Unterricht befreien. Der Antrag wurde abgelehnt.
André Wilding
11.07.2026, 09:00
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Eine Familienhochzeit in Pakistan wurde für die Eltern einer Volksschülerin zum Fall für das Bundesverwaltungsgericht. Sie wollten ihre Tochter bereits drei Wochen vor Ferienbeginn vom Unterricht abmelden - ohne Erfolg.

Am 1. Juni beantragten die Erziehungsberechtigten laut "Kronen Zeitung" eine Freistellung vom 22. Juni bis 10. Juli. Als Begründung führten sie eine Hochzeit am 27. Juni in Pakistan an. Die Feierlichkeiten würden dort mehrere Tage dauern, zudem betrage die Anreise rund zehn Stunden pro Strecke. Die Flugtickets hatte die Familie zu diesem Zeitpunkt bereits gebucht.

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Antrag abgelehnt

Sowohl die Schulleitung als auch die Bildungsdirektion lehnten den Antrag ab. Die Eltern legten dagegen Beschwerde ein. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht - doch auch dort blieb die Familie erfolglos.

Nach Ansicht der Behörden kann eine Familienhochzeit grundsätzlich ein zulässiger Grund für das Fernbleiben vom Unterricht sein. Der genehmigte Zeitraum müsse sich aber auf das Ereignis selbst und die notwendige Reisezeit beschränken. Eine Woche vor der Hochzeit und zwei Wochen danach seien dafür nicht gerechtfertigt.

Das Gericht kam laut "Kronen Zeitung" zum Schluss, "dass der Aufenthalt als gewöhnliche Urlaubsreise zu qualifizieren ist und eine faktische Verlängerung der Hauptferien darstellt".

Die Bildungsdirektion verweist darauf, dass Schüler außerhalb der Ferien nur aus bestimmten Gründen dem Unterricht fernbleiben dürfen. Dazu zählen etwa eine Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse im Leben eines Kindes oder ein unzumutbarer Schulweg.

"Keine begründeten Anlässe"

"Ein Urlaub oder eine Ferienverlängerung für Reisen sind jedenfalls keine begründeten Anlässe", wird die Schulbehörde in der Tageszeitung zitiert.

Ob ein Schüler gute oder schlechte Noten hat, spielt bei solchen Entscheidungen übrigens keine Rolle. Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob ein gesetzlich anerkannter Grund für das Fernbleiben vorliegt.

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