Frau mit zwei Kindern

"Häusliche Gewalt" – aber Gericht weist Beschwerde ab

Heikler Fall in NÖ: Eine Frau erhob Beschwerde gegen die Aufhebung eines Betretungsverbots durch die BH, das Gericht wies diese aber ab.
Erich Wessely
23.05.2026, 06:30
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Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine Beschwerde gegen die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zurückgewiesen. Das Gericht erklärte die Beschwerde für unzulässig.

Ausgangspunkt war ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen einen Mann, das am 24. Februar 2026 von der Polizei verhängt worden war. Anlass waren Vorwürfe häuslicher Gewalt. Dem Mann wurde untersagt, die gemeinsame Wohnung im Raum St. Pölten sowie einen Umkreis von 100 Metern zu betreten. Zudem durfte er sich seiner Ehefrau nicht nähern.

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Zwei Tage später Überprüfung

Zwei Tage später überprüfte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Maßnahme. Dabei kam die Behörde zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Verbot nicht vorgelegen hätten. Die Bezirkshauptmannschaft hob das Betretungs- und Annäherungsverbot daher wieder auf. Polizei und Gewaltschutzeinrichtungen wurden darüber informiert.

"Auch Waffenbesitzkarte entzogen"

Die betroffene Frau erhob daraufhin Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht. Sie schilderte jahrelange häusliche Gewalt und erklärte, ihr Ehemann sei drogenabhängig und unter Einfluss regelmäßig aggressiv geworden. Bereits 2022 habe es ein Betretungsverbot gegen ihren Mann gegeben. Damals sei ihm auch die Waffenbesitzkarte entzogen worden. Die Frau erklärte weiter, sie habe nach dem neuerlichen Vorfall bereits Kontakt mit dem Gewaltschutzzentrum und dem Jugendamt aufgenommen. Sie wolle sich scheiden lassen und die alleinige Obsorge für die beiden Kinder beantragen.

Besonders kritisierte sie, dass die Bezirkshauptmannschaft die Aufhebung des Verbots nicht begründet habe. Dadurch sei die Entscheidung für sie nicht nachvollziehbar gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht prüfte daraufhin zunächst, ob überhaupt ein anfechtbarer Bescheid vorlag. Nur gegen einen solchen ist eine reguläre Beschwerde zulässig. Das Gericht verwies darauf, dass ein Bescheid ausdrücklich als solcher bezeichnet sein müsse. Außerdem brauche es einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung. Die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft erfüllte diese Voraussetzungen laut Gericht nicht. Das Schreiben sei lediglich eine Information über die Aufhebung gewesen und kein Bescheid mit normativer Wirkung.

Formelles Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen

Nach Ansicht des Gerichts sieht das Sicherheitspolizeigesetz ausdrücklich vor, dass Betroffene nur über die Aufhebung eines solchen Verbots informiert werden müssen. Ein formelles Verwaltungsverfahren sei dafür nicht vorgesehen. Das Gericht betonte zudem, dass Betretungsverbote Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seien. Auch deren Überprüfung erfolge nicht in Form eines Bescheides.

Zivilrechtliche Möglichkeiten

Mangels eines anfechtbaren Bescheides wurde die Beschwerde schließlich zurückgewiesen. Das Gericht hielt jedoch fest, dass der Frau weiterhin zivilrechtliche Möglichkeiten wie eine einstweilige Verfügung offenstehen.

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