Bisher durften staatlich bezahlte Mitarbeiter auch persönliche oder parteinahe Social-Media-Accounts von Regierungsmitgliedern betreuen. Möglich machte das eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2025. Damit ist nun Schluss. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Regelung nach einem Antrag der FPÖ aufgehoben.
Der Grund: Regierungsparteien konnten Personal nutzen, das aus Steuergeld bezahlt wird. Oppositionsparteien hatten diese Möglichkeit nicht.
Entscheidend ist, wem der Social-Media-Account gehört. Handelt es sich um einen persönlichen oder parteinahen Auftritt, darf dieser nicht mehr auf Grundlage der aufgehobenen Sonderregel von staatlich bezahlten Mitarbeitern betreut werden.
Auch wenn dort keine direkte Partei-Werbung veröffentlicht wird, ändert das laut VfGH nichts am ungerechtfertigten Vorteil. Anders sieht es bei offiziellen Accounts von Ministerien oder anderen staatlichen Stellen aus. Diese dürfen weiterhin von den zuständigen Mitarbeitern betreut werden.
Für persönliche oder parteinahe Accounts muss die Betreuung künftig anders organisiert und finanziert werden, etwa durch die jeweilige Partei.
Das gilt grundsätzlich auch für Staatssekretäre. Sie gehören zwar formal nicht zur Bundesregierung, dürfen aber ebenfalls keine unzulässigen Vorteile durch staatlich bezahltes Personal erhalten.
Die Betreuung solcher Accounts kann als unzulässige Parteispende gelten. Im Parteiengesetz werden kostenlose Arbeitsleistungen öffentlich Bediensteter als sogenannte "lebende Subventionen" bezeichnet.
Ob für frühere Fälle tatsächlich Strafzahlungen drohen, hängt von den jeweiligen Umständen und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ab. Das VfGH-Urteil allein bedeutet noch nicht, dass automatisch rückwirkend Strafen verhängt werden.